Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Träger der GRV ist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-B), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV-KBS, > Bundesknappschaft, > Knappschaft) und die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (vgl Gesetz vom 09.12.2004, BGBl 2004 I, 3242). Zur Behandlung der Beiträge zu GRV > Rentenbeiträge; zur Besteuerung der Altersrente > Renteneinkünfte Rz 20 ff. Zu weiteren Hinweisen > Sozialversicherung, > Rentenversicherung. Ergänzend für Künstler > Künstlersozialversicherung.

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die DRV-KBS ist auch Trägerin der Minijob-Zentrale für die Versicherung der geringfügig Beschäftigten, soweit ArbG die Pauschalabgabe nach § 40a Abs 2 EStG abführen (vgl § 28i SGB IV; > Geringfügige Beschäftigung Rz 40 ff, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die DRV-B nimmt überdies im Wege der Organleihe für das BZSt (> Bundeszentralamt für Steuern) als ‚Finanzbehörde’ (vgl § 6 Abs 2 Nr 7 AO) die Funktion der Zentralen Stelle für die Altersvorsorgezulage wahr (§ 81 EStG; > Private Altersvorsorge). Die Träger der GRV, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen und andere in § 22a Abs 1 Satz 1 EStG genannte Mitteilungspflichtige haben der DRV-B > Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden, die den FÄ im Rahmen der > Elektronische Kommunikation zur Verfügung gestellt werden. Mit weiteren Ausführungen > Mitteilung an das Finanzamt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?