Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zur Privatisierung als Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost > Deutsche Post. Für das Kindergeld ihrer Beamten und Versorgungsempfänger war die Deutsche Telekom AG Familienkasse (Einzelheiten und Entwicklung > Kindergeld Rz 9/6).
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Geldwerte Vorteile (Sachbezüge) aus der Privatnutzung der Deutschen Telekom gehörender Telefone und aus der privaten Mitbenutzung von Wohnungsdienstanschlüssen sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten Rz 5 ff). Vorteile aus der Nutzung arbeitnehmereigener Geräte können im Rahmen des § 8 Abs 3 EStG steuerfrei bleiben (zur Anwendung des Rabattfreibetrags > Rabatte).
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Überlässt die Deutsche Telekom AG oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem ArbN Rundfunk-, Fernseh- und Videogeräte, so ist der darin liegende Sachbezug der privaten Nutzung mit monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises des jeweiligen Geräts anzusetzen (FinMin NW vom 12.10.2001, EStG-K § 8 EStG 3.1; > Fernsehgerät); das ist ein Durchschnittswert iSd § 8 Abs 2 Satz 10 EStG (> Sachbezüge Rz 65 ff). Kaufpreis idS ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Geräts unverbindliche Preisempfehlung (= Listenpreis) einschließlich USt. Wird Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt, ist die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug zu erfassen, soweit nicht § 8 Abs 3 EStG anzuwenden ist (> Rabatte).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Zur Deckung des Nachwuchsbedarfs an Studenten gezahlte Studienbeihilfen sind > Arbeitslohn, weil die Zahlungen im Hinblick auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden (OFD Münster vom 23.12.1992, DB 1993, 202; > Studienbeihilfen). Ergänzend > Studiendarlehen.
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Erschwerniszuschläge wie die Turmzulagen sind stpfl > Arbeitslohn (EFG 1972, 282; bestätigt durch BFH vom 24.01.1975 – VI R 62/72); > Lohnzuschläge Rz 2. Zu weiteren Hinweisen (einschließlich > Versorgungszuschlag) > Deutsche Post Rz 6.
Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Wird ein ArbN von der Deutschen Telekom AG im Rahmen einer organisatorischen Ausgliederung einem 100 %igen Tochterunternehmen der Telekom AG zugewiesen, ohne dass sich der Arbeitsplatz verändert, handelt es sich weiterhin um die > Erste Tätigkeitsstätte (vgl BFH 236, 426 = BStBl 2012 II, 827; BMF vom 25.11.2020, Rz 21, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)).