Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das DRK ist ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Es ist als föderal gegliederter Mitgliederverband organisiert mit weitreichender rechtlicher Selbständigkeit der Untergliederungen. Dem Bundesverband "Deutsches Rotes Kreuz" eV sind die Landesverbände und der Verband der Schwesternschaften nachgegliedert, die wiederum auf Ortsebene in Kreisverbände, Ortsverbände und Schwesternschaften gegliedert sind. Die Mitgliedsverbände des DRK sind als eingetragene Vereine ebenso wie der Bundesverband > Juristische Person des Privatrechts; nur der Mitgliedsverband BY ist > Körperschaft des öffentlichen Rechts (> Rz 7). Zur Entgegennahme steuerbegünstigter Zuwendungen vgl §§ 55 AO sowie > Spenden Rz 10 ff [18], 29ff [39], 48ff [56, 60]. Zu Besonderheiten > Blutspende.
Rz. 2
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Den Schwesternschaften des DRK gehören Schwestern und Pfleger als Vereinsmitglieder oder als Angestellte an. Soweit die Vereinsmitglieder für ihre Tätigkeit Bar- und Sachbezüge erhalten, beziehen sie ebenso wie die Angestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; > Arbeitnehmer, > Arbeitslohn; vgl EFG 1975, 210; wegen des Unterschieds zu Angehörigen geistlicher Orden > Ordensangehörige Rz 1, 2). Das gilt auch für > Versorgungsbezüge. Werden Schwestern und Pfleger aufgrund eines Gestellungsvertrags in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus tätig, werden sie nicht dessen ArbN (> Arbeitnehmerüberlassung; vgl BAG vom 20.02.1986 – 6 ABR 5/85, NJW 1986, 2906). Der EuGH hält die Leiharbeitsrichtlinie allerdings auch für Personen anwendbar, wenn sie unter Leitung des Krankenhauses hauptberuflich gegen eine Vergütung tätig sind (EuGH vom 17.11.2016 – Rs C-216/15 "Betriebsrat der Ruhrlandklinik", NZA 2017, 41). Es kann aber auch ein unmittelbares Dienstverhältnis zu einem Dritten gegeben sein (ergänzend > Krankenschwestern und > Ordensangehörige Rz 3).
Rz. 3
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Die Anordnung von > Bereitschaftsdienst bei den im Rettungsdienst beschäftigten Mitarbeitern des DRK ist zulässig (BAG vom 22.11.2000 – 4 AZR 612/99, DB 2000, 2431). Auf das Urteil des EuGH vom 09.09.2003 (C-151/02 "Jaeger", DB 2003, 2066), nach dem der Bereitschaftsdienst eines Arztes Arbeitszeit ist, können sich die Mitarbeiter des DRK allerdings nicht berufen, weil es sich beim DRK um einen privaten ArbG handelt (vgl BAG vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02, DB 2003, 1387). Hat ein ArbN an einem Feiertag gearbeitet und hierdurch einen Anspruch auf Freizeitausgleich erworben, so ist die Abgeltung dieses Freizeitanspruchs nicht nach § 3b EStG steuerfrei (BFH/NV 2006, 44; > Lohnzuschläge Rz 27/1).
Rz. 4
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Entschädigungen an > Sanitätshelfer des DRK, die bei Veranstaltungen zum vorbeugenden Schutz der Teilnehmer eingesetzt werden, sind > Arbeitslohn, wenn sie die Aufwendungen des Empfängers regelmäßig nicht nur unwesentlich übersteigen und deshalb die Absicht erkennbar ist, Überschüsse zu erzielen (BFH 175, 276 = BStBl 1994 II, 944; > Arbeitnehmer Rz 17, 30; > Liebhaberei; > Aufwandsentschädigungen Rz 63 Wohlfahrtsverbände). Ehrenamtliche DRK-Rettungssanitäter stehen auch sozialversicherungsrechtlich in einem Beschäftigungsverhältnis (BSG vom 27.06.1996 – 11 RAr 111/95, WzS 1997, 282). Sofern Arbeitslohn vorliegt, ist innerhalb der Grenzen des § 40a Abs 2 und Abs 2a EStG eine > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff möglich (> Geringfügige Beschäftigung Rz 60 ff).
Rz. 5
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Die an ehrenamtliche Helfer im Rettungsdienst gezahlten Entschädigungen werden nach allgemeinen Grundsätzen besteuert (> Ehrenamt). Gleiches gilt für die Entschädigungen, die die ehrenamtlichen Helfer, die außerhalb des Rettungsdienstes für das DRK oder andere im Rettungsdienst tätige Organisationen tätig sind, erhalten.
Rz. 6
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Die Entschädigungen der ehrenamtlichen DRK-Helfer sind nicht generell nach § 3 Nr 26 EStG steuerfrei (Freibetrag bis zu 3 000 EUR). Ihr Einsatz enthält keine pädagogischen Elemente und ist damit nicht mit der Tätigkeit eines Übungsleiters, Ausbilders oder Erziehers vergleichbar. § 3 Nr 26 EStG gilt jedoch, wenn Helfer nebenberuflich bei Sofortmaßnahmen für Schwerkranke oder verunglückte Personen (zB durch Rettungssanitäter und Ersthelfer) eingesetzt werden (> R 3.26 Abs 1 Satz 4 LStR; > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 23 ff). Der Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen ist nicht begünstigt (OFD Münster vom 07.05.2001, DB 2001, 1225).
Stattdessen kann § 3 Nr 26a EStG in Betracht kommen (zum Freibetrag bis zu 840 EUR im VZ > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 70 ff).
Rz. 6/1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine Ausnahme bildete die Einbindung von Personal des DRK in die Tätigkeiten des Betriebs von Impf- und Testzentren iZm der Corona-Pandemie. Die Überwachung und Durchführung oblag den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Apothekenkammern. Bei diesen Organ...