Rz. 61

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Dem Gesetzeswortlaut folgend bleibt der Ansatz eines geldwerten Vorteils aus, soweit das vereinbarte Entgelt zwischen ArbG und ArbN mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Aus der Subsumption resultiert ein Freibetrag in Höhe von einem Drittel (zur Abgrenzung: > Freigrenze) des ermittelten Mietwertes.

Zur Ermittlung ist der ortsübliche Mietzins um die umlagefähigen Nebenkosten zu erhöhen. Nach Reduzierung um den Freibetrag ist der tatsächlich gezahlte Bruttomietzins (dh einschließlich Nebenkosten) in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag bildet den geldwerten Vorteil des ArbN. Zur Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG vgl > Rz 67, 71.

 

Beispiel 1:

Der ArbG vermietet an seinen ArbN eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm zu einem monatlichen Mietzins von 300 EUR zzgl einer Nebenkostenvorauszahlung iHv 200 EUR. Die ortsübliche Kaltmiete beträgt 700 EUR.

 
Monatlicher Mietzins laut Mietspiegel 700 EUR
zzgl Nebenkosten 200 EUR
Summe = Bemessungsgrundlage für § 8 Abs 2 Satz 12 EStG 900 EUR
abzgl Bewertungsabschlag von 1/3 ./. 300 EUR
verbleibend 600 EUR
abzgl gezahltes Entgelt des ArbN ./. 500 EUR
Geldwerter Vorteil des ArbN 100 EUR
 

Beispiel 2 – Abwandlung Beispiel 1:

Der vereinbarte monatliche Mietzins beträgt 400 EUR zzgl einer Nebenkostenvorauszahlung iHv 200 EUR.

 
Monatlicher Mietzins laut Mietspiegel 700 EUR
zzgl Nebenkosten 200 EUR
Summe 900 EUR
abzgl Bewertungsabschlag von 1/3 ./. 300 EUR
verbleibend 600 EUR
abzgl gezahltes Entgelt des ArbN ./. 600 EUR
Geldwerter Vorteil des ArbN 0 EUR

Dem ArbN fließt trotz erheblich verringerter Miete kein geldwerter Vorteil zu.

 

Rz. 62

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Randziffern einstweilen frei.

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