Rz. 39

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Überlässt der ArbG dem ArbN anlässlich einer Auslandstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt eine Wohnung im Ausland, deren ortsübliche Miete 18 % des Arbeitslohns ohne > Kaufkraftausgleich übersteigt, so wird diese Wohnung mit 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zuzüglich 10 % der darüber hinausgehenden ortsüblichen Miete bewertet (> R 8.1 Abs 6 Satz 11 LStR). Mit dieser an den Regelungen für den öffentlichen Dienst ausgerichteten Billigkeitsmaßnahme (> Billigkeit Rz 1 ff, 7ff) sollen Härten infolge eines – im Vergleich zum > Inland – weit höheren Mietniveaus im Ausland ausgeglichen werden.

 

Beispiel:

Bei einem längeren Auslandseinsatz erhält der ArbN 4 000 EUR an Arbeitslohn (ohne Kaufkraftausgleich und vor Steuern und Abgaben). Außerdem wird ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Die vom ArbG getragene ortsübliche Miete beträgt 2 000 EUR mtl.

Für die Besteuerung beträgt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug "unentgeltliche Überlassung einer Wohnung" 18 % des Arbeitslohns, also 720 EUR, zuzüglich 10 % des Mehrbetrags von (2 000 EUR – 720 EUR = 1 280 EUR =) 128 EUR, zusammen also (720 EUR + 128 EUR =) 848 EUR (vor Bewertungsabschlag > Rz 54 ff).

Weil es sich um eine allgemeine Billigkeitsmaßnahme zur Vermeidung überhöhter Ansätze handelt, kann der Vorteil uE mit einem geringeren Wert angesetzt werden, wenn der Mietaufwand im Einzelfall nachweislich deutlich niedriger ist.

 

Beispiel – Abwandlung:

Die vom ArbG getragene Mietzins beträgt 600 EUR mtl (Warmmiete). Die ortsübliche Miete beträgt 1 000 EUR mtl.

Ermittlung Sachbezug:

18 % des Arbeitslohns 720 EUR

zzgl 10 % des Mehrbetrags 28 EUR (1 000 EUR – 720 EUR = 280 EUR Mehrbetrag)

Geldwerter Vorteils grundsätzlich 748 EUR

Für die Besteuerung beträgt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug "unentgeltliche Überlassung einer Wohnung" entgegen R 8.1 Abs 6 Satz 11 LStR damit uE 600 EUR (vor Bewertungsabschlag > Rz 54 ff).

 

Rz. 40

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Wert für die Unterkunft als Sachbezug aus § 2 Abs 3 SvEV (> Rz 7/1) gilt auch dann, wenn bei Auswärtstätigkeit die Unterkunft im Ausland gestellt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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