I. Bewertungsabschlag aus § 8 Abs 2 Satz 12 EStG
Rz. 54
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFG) vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2451) wurde § 8 Abs 2 EStG um Satz 12 ergänzt. Seit dem 01.01.2020 besteht die Möglichkeit eines Bewertungsabschlages iHv 1/3 des ortsüblichen Mietpreises (> Rz 8, 22). Dieser Freibetrag wird eröffnet, wenn der Mietzins je Quadratmeter den Betrag von 25 EUR nicht übersteigt.
Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die > Wohnung eines ArbN Kosten der privaten > Lebensführung (§ 12 EStG). Deshalb scheiden etwaige Steuerbegünstigungen, mit Ausnahme einer > Doppelte Haushaltsführung oder > Auswärtstätigkeit, aus. Um einer schwierigeren Situation der Mitarbeitergewinnung gerade in hochpreisigen Ballungsgebieten entgegenzuwirken und um der sozialen Fürsorge des ArbG gerecht zu werden, passenden Wohnraum zu finden, wurde diese Vorschrift eingeführt, sodass sich etwaige geldwerte Vorteile aus der Gewährung eines geringeren Mietzinses verringern (vgl BT-Drs 19/13436).
Rz. 55, 56
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Randziffern einstweilen frei.
1. Sachbezug
Rz. 57
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Der Bewertungsabschlag findet nur dann Anwendung, wenn es sich um einen Sachbezug, dh die Zurverfügungstellung einer Wohnung, handelt.
Ein Zuschuss zu den Mietaufwendungen des ArbN sind wie alle weiteren Geldleistungen in diesem Zusammenhang nicht von der Vorschrift des § 8 Abs 2 Satz 12 EStG erfasst. Dies wurde auch in der Beratungsfolge zum Jahressteuergesetz 2020 (BT-Drs 19/25160) klargestellt.
Zur Abgrenzung von Barlohn und Sachlohn vgl > Sachbezüge Rz 3 ff.
Rz. 58
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Randziffern einstweilen frei.
2. Wohnung
Rz. 59
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bei dem Objekt muss insoweit das Merkmal einer Wohnung gegeben sein. Details siehe > Rz 2. Folgerichtig kann der Bewertungsabschlag bei einer Unterkunft (> Rz 7/1, > Sachbezugswerte Rz 25) nicht zur Anwendung kommen (BR-Drs 356/19).
Die überlassene Wohnung darf nur zu eigenen Wohnzwecken des ArbN genutzt werden. Eine ausschließliche bzw alleinige Nutzung durch fremde Dritte oder selbst Familienangehörige des ArbN scheidet uE gänzlich aus. Die Mitnutzung durch diese Personengruppe ist hingegen unschädlich.
Die Anwendung des § 8 Abs 2 Satz 12 EStG setzt nicht voraus, dass die Wohnung im Eigentum des ArbG steht. Die Begünstigung ist ferner für angemietete Wohnungen sowie möblierte oder unmöblierte Objekte denkbar (vgl BT-Drs 19/13436).
Rz. 60
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Randziffern einstweilen frei.
3. Bewertungsabschlag
Rz. 61
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Dem Gesetzeswortlaut folgend bleibt der Ansatz eines geldwerten Vorteils aus, soweit das vereinbarte Entgelt zwischen ArbG und ArbN mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Aus der Subsumption resultiert ein Freibetrag in Höhe von einem Drittel (zur Abgrenzung: > Freigrenze) des ermittelten Mietwertes.
Zur Ermittlung ist der ortsübliche Mietzins um die umlagefähigen Nebenkosten zu erhöhen. Nach Reduzierung um den Freibetrag ist der tatsächlich gezahlte Bruttomietzins (dh einschließlich Nebenkosten) in Abzug zu bringen. Der verbleibende Betrag bildet den geldwerten Vorteil des ArbN. Zur Anwendung von § 8 Abs 2 Satz 11 EStG vgl > Rz 67, 71.
Beispiel 1:
Der ArbG vermietet an seinen ArbN eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm zu einem monatlichen Mietzins von 300 EUR zzgl einer Nebenkostenvorauszahlung iHv 200 EUR. Die ortsübliche Kaltmiete beträgt 700 EUR.
Monatlicher Mietzins laut Mietspiegel |
700 EUR |
zzgl Nebenkosten |
200 EUR |
Summe = Bemessungsgrundlage für § 8 Abs 2 Satz 12 EStG |
900 EUR |
abzgl Bewertungsabschlag von 1/3 |
./. 300 EUR |
verbleibend |
600 EUR |
abzgl gezahltes Entgelt des ArbN |
./. 500 EUR |
Geldwerter Vorteil des ArbN |
100 EUR |
Beispiel 2 – Abwandlung Beispiel 1:
Der vereinbarte monatliche Mietzins beträgt 400 EUR zzgl einer Nebenkostenvorauszahlung iHv 200 EUR.
Monatlicher Mietzins laut Mietspiegel |
700 EUR |
zzgl Nebenkosten |
200 EUR |
Summe |
900 EUR |
abzgl Bewertungsabschlag von 1/3 |
./. 300 EUR |
verbleibend |
600 EUR |
abzgl gezahltes Entgelt des ArbN |
./. 600 EUR |
Geldwerter Vorteil des ArbN |
0 EUR |
Dem ArbN fließt trotz erheblich verringerter Miete kein geldwerter Vorteil zu.
Rz. 62
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Randziffern einstweilen frei.
4. Obergrenze
Rz. 63
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags wird jedoch dann nicht vorgenommen, wenn der ortsübliche Mietzins ohne umlagefähige Kosten der Betriebskostenverordnung (dh sog Kaltmiete) mehr als 25 EUR /qm beträgt. Dann läge laut Gesetzesbegründung (BR-Drs 356/19) ein soziales Ungleichgewicht vor. Die Obergrenze vermeidet eine Steuerbegünstigung für Luxuswohnungen.
Beispiel 3 – Abwandlung Beispiel 1:
Die ortsübliche Kaltmiete beträgt 1 560 EUR.
Monatlicher Mietzins laut Mietspiegel |
1 560 EUR |
zzgl Nebenkosten |
200 EUR |
Summe |
1 760 EUR |
kein Bewertungsabschlag, da Mietzins pro qm 26 EUR (1 560 EUR : 60 qm), dh > 25 EUR |
0 EUR |
verbleibend |
1 760 EUR |
abzgl gezahltes Entgelt des ArbN |
./. 500 EUR |
Geldwerter Vorteil des ArbN |
1 260 EUR |