Rz. 86
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Überlässt der ArbG dem ArbN lebenslänglich die unentgeltliche Nutzung eines Einfamilienhauses und vereinbaren sie später die Übertragung dieses Grundstücks an den ArbN zu einem wegen des Wohnrechts geminderten Kaufpreis, so gilt: Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Kapitalwert des obligatorischen (schuldrechtlichen) Wohnrechts fließt dem ArbN als geldwerter Vorteil zu. Wird eine solche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer vom ArbG veranlassten Kündigung des Dienstverhältnisses getroffen, so kann das als eine steuerbegünstigte Entschädigung iSd § 34 Abs 1, Abs 2 Nr 2 iVm § 24 Nr 1 Buchst a EStG zu behandeln sein (BFH 152, 461 = BStBl 1988 II, 525; > Außerordentliche Einkünfte Rz 20 ff). Wird hingegen das Wohnrecht unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abgelöst, ist keine die Anwendung der Tarifermäßigung rechtfertigende neue Rechtsgrundlage gegeben (BFH 172, 427 = BStBl 1994 II, 185). Zur Bewertung eines dem ArbN eingeräumten schuldrechtlichen oder dinglichen Wohnrechts > Rz 26. Zur vGA bei verbilligter Nutzung durch den GesGeschf einer KapGes > Rz 25.
Rz. 87
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Beim Verkauf eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung durch den ArbG an ArbN ist der Endpreis iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG nach objektiven Merkmalen zu ermitteln (BFH 93, 33 = BStBl 1968 II, 698; BFH 114, 56 = BStBl 1975 II, 182). Bei verbilligtem Grundstücksverkauf an Eheleute zählt auch der Vorteil für die Grundstückshälfte des nicht beim ArbG angestellten > Ehegatten zum > Arbeitslohn des ArbN (EFG 1978, 23). Zu weiteren Hinweisen > Grundstück, > Sachbezüge Rz 1 ff und > Rabatte. Wegen eines Sonderfalls > Bergarbeiter Rz 3.
Rz. 88
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Entschädigungen für vorzeitige Räumung der Dienstwohnung sind > Arbeitslohn (StuW 1935 Nr 408; BFH 88, 1 = BStBl 1967 III, 251). Es handelt sich nicht um Entschädigungen iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG (BFH 112, 72 = BStBl 1974 II, 512). Zum Abzug von Aufwendungen bei Aufgabe einer Dienstwohnung als > Werbungskosten vgl > Umzugskosten Rz 19/2.
Rz. 89
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Nutzt der ArbN eine Werkswohnung, so kann er die Differenz zwischen der Miete für diese Wohnung und dem Nutzungswert einer anderen ihm zur Verfügung stehenden Wohnung nicht als WK abziehen (BFH 134, 35 = BStBl 1981 II, 800). EFG 1981, 384 erkennt Mietzahlungen für eine Werkswohnung aber als WK an, wenn der ArbN daneben mit seiner Familie ein eigenes Einfamilienhaus bewohnt, die Werkswohnung aber bei Rufbereitschaft nutzt (> Doppelte Haushaltsführung).
Rz. 90
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Weist der ArbG seinem ArbN aus der Dienstwohnung einen (Arbeits-)Raum zu, begründet der ArbG dort eine > Betriebsstätte Rz 10 ff. Gleiches gilt, wenn er einen Raum oder eine Garage von seinem ArbN anmietet.
Rz. 91
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Aufwendungen des ArbG für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus des ArbN sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des ArbN, > Arbeitslohn (BFH 213, 337 = BStBl 2006 II, 541; > Personenschutz Rz 3 ff).