Rz. 30
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Einkünfte eines Diplomaten oder Berufskonsulatsbeamten sind nach dem WÜD/WÜK idR im Tätigkeitsstaat steuerfrei (zu den Ausnahmen > Rz 3). Zur Behandlung von Versorgungsbezügen > Rz 32.
Rz. 31
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Im > Inland sind die Dienstbezüge bei diesen Auslandsbediensteten steuerfrei, soweit sie den > Arbeitslohn, der bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse dem ArbN zustehen würde (fiktives Inlandsgehalt), übersteigen (§ 3 Nr 64 EStG; > Auslandsbeamte Rz 4, 5). Das gilt auch für das einem überlebenden > Ehegatten eines Auslandsbediensteten während der Übergangszeit (> Rz 42) gezahlte Sterbegeld, soweit es höher ist als das inländische Sterbegeld. Hat der überlebende Ehegatte im Inland gelebt, als der Bedienstete starb, ist er nach § 1 Abs 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 ff); § 3 Nr 64 EStG gilt hier deshalb nicht für das > Sterbegeld des überlebenden Ehegatten.
Rz. 32
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Lebt der Auslandsbedienstete iSd WÜD oder WÜK nach seiner Dienstzeit als Empfänger von Versorgungsbezügen im Ausland, kann er unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (> Versorgungsbezüge). Das Gleiche gilt, wenn der verwitwete Ehegatte eines Auslandsbediensteten im Ausland Versorgungsbezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse empfängt. Zur familiengerechten Besteuerung des pensionierten Bediensteten nach § 1a Abs 1 EStG > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff.
Rz. 33
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Zu > Werbungskosten der Empfänger von Auslandsdienstbezügen > Auslandsbeamte. Ausgaben, die ein Diplomat im Ausland für seine persönliche Bewachung aufbringt, sind keine WK (EFG 1981, 558). Die FinVerw lehnt eine Aufteilung der Aufwendungen des Stpfl für Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen in einen privaten und einen beruflichen Teil ab, auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung (vgl BMF vom 06.07.2010, Rz 19, BStBl 2010 I, 614). Vgl auch > Lebensführung Rz 15 Persönliche Sicherheit, > Personenschutz Rz 10.
Rz. 34
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Auch für deutsche Diplomaten im Ausland und andere ArbN, die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, stellt das > Betriebsstättten-Finanzamt der > Öffentliche Kasse bis zu ihrer Erfassung in der ELStAM-Datenbank auf Antrag eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus.
Rz. 35
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Anspruch auf Kindergeld haben Berechtigte auch ohne > Wohnsitz oder gewöhnlichen > Aufenthalt im > Inland, wenn sie nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind oder nach § 1 Abs 3 EStG so behandelt werden (§ 62 Abs 1 Nr 2 EStG; vgl auch EFG 2010, 435; 2011, 1984). > Ortskräfte deutscher Dienststellen im Ausland erhalten ggf > Kindergeld als Sozialleistung nach dem BKGG (> Kindergeld Rz 95 ff, A 5 DA-KG).
Rz. 36–39
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffern einstweilen frei.