Rz. 1

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Dirigenten können abhängig vom Gesamtbild der Verhältnisse selbständig oder nichtselbständig tätig sein (> Arbeitnehmer Rz 15 ff; vgl Wolf, FR 2002, 202). Gastspielverpflichtete Dirigenten bei Theaterunternehmen sind grundsätzlich nichtselbständig tätig. Sie sind ausnahmsweise selbständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen (BMF vom 05.10.1990, Tz 1.1.2, BStBl 1990 I, 638). Aber auch bei einer Verpflichtung über einen längeren Zeitraum kann selbständige Tätigkeit gegeben sein, wenn zB ein Chefdirigent zwar bestimmte Dirigatverpflichtungen hat, dabei jedoch keiner Weisung unterliegt (vgl EFG 2020, 486 = DStRE 2020, 848 mwN). Gastspielverpflichtete Dirigenten bei Kulturorchestern sind stets selbständig (BMF vom 05.10.1990, Tz 1.2, aaO). Dirigenten bei Hörfunk und Fernsehen sind grundsätzlich nichtselbständig tätig. Sie sind selbständig, soweit sie nur für einzelne Produktionen tätig werden und dabei als Gast mitwirken oder Träger des Chores/Klangkörpers oder ArbG der Mitglieder des Chores/Klangkörpers sind (BMF vom 05.10.1990, Tz 1.3.2, aaO). Der Dirigent eines > Gesangverein ist idR nicht > Arbeitnehmer des Vereins (RFH vom 14.12.1927, RStBl 1928, 124). Ergänzend > Chor, > Gastdirigent, > Gastschauspieler, > Künstler, > Musiker.

 

Rz. 2

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Theater, Sender und Medienunternehmen (> Inländischer Arbeitgeber) sind grundsätzlich verpflichtet, bei beschränkt steuerpflichtigen Dirigenten, die nichtselbständig tätig sind, LSt einzubehalten. Der LSt-Abzug darf nur bei Freistellung durch ein DBA unterbleiben, wobei dies durch das FA bescheinigt werden muss; zum Verfahren > Doppelbesteuerung Rz 325 ff. Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt des inländischen ArbG (> Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21).

 

Rz. 3

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Wegen der besonderen Schwierigkeiten, die mit der Anwendung der Vorschriften zur Erhebung der LSt bei nur kurzfristig beschäftigten Künstlern verbunden sind, lässt die FinVerw es zu, dass die LSt bei beschränkt stpfl Künstlern mit besonderen Pauschsteuersätzen erhoben wird. Zu den Einzelheiten der besonderen Pauschalregelung vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707 = DB 2002, 1739, teilweise geändert durch BMF vom 28.02.2013, BStBl 2013 I, 443. Zu weiteren Hinweisen > Doppelbesteuerung Rz 210 ff; > Pauschalierung der Lohnsteuer bei Künstlern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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