Rz. 1
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aufwendungen für die Promotion können WK/BA sein, wenn eine berufliche Veranlassung besteht (> Rz 2). Ein Promotionsstudium setzt hochschulrechtlich idR ein abgeschlossenes > Erststudium voraus; es muss aber kein "berufsqualifizierender Studienabschluss" sein (BMF vom 22.09.2010, Rz 26, BStBl 2010 I, 721 [724]). Es ist dann stets ein "weiteres" oder Ergänzungsstudium. Bei hinreichender beruflicher Veranlassung gelten die Abzugsverbote für Erstausbildungskosten nach § 4 Abs 9, § 9 Abs 6 und § 12 Nr 5 EStG nicht. Zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen Rz 3 ff, 15 ff, 20. Ist eine berufliche Veranlassung im Einzelfall nicht gegeben, sind die Aufwendungen als > Sonderausgaben beschränkt abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff). Zum Abzug der Aufwendungen für eine Habilitation als WK > Habilitationskosten.
Rz. 2
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Bereitet der Stpfl seine Promotion im unmittelbaren Anschluss an das > Erststudium vor, kann sich eine berufliche Veranlassung aus einem hinreichend konkreten Zusammenhang mit künftigen > Einnahmen ergeben (BMF vom 22.09.2010, Rz 26, aaO). Beruflich veranlasst sind die Aufwendungen besonders dann, wenn das Promotionsstudium den Weg zum beruflichen Aufstieg eröffnet (EFG 2002, 1219 bestätigt durch BFH VI R 75/02 – Haufe-Index 1 129 540; > Bildungsaufwendungen Rz 11) oder Zugangsvoraussetzung für einen angestrebten Beruf ist. Der BFH (aaO) geht grundsätzlich davon aus, dass eine Promotion der beruflichen Qualifizierung dient und für das berufliche Fortkommen des Stpfl von erheblicher Bedeutung ist (keine bloße Prestigeangelegenheit). Davon ist zB auszugehen, wenn eine Krankengymnastin im Rahmen eines Medizinstudiums (Orthopädie) ihre Promotion betreibt (BFH 203, 500 = BStBl 2004 II, 891); wenn ein > Hochschullehrer nach seiner Berufung promoviert (EFG 2003, 1770); wenn ein im Innendienst eines Unternehmens tätiger Diplom-Landwirt sich mit einer Promotion weiterqualifiziert, um eine zugesagte bessere Stellung im Außendienst des Unternehmens zu erhalten.
Rz. 2/1
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Keine berufliche Veranlassung besteht, wenn ein Stpfl nach Erreichen des Ruhestands eine Promotion anstrebt (selbst als Ergänzung des früheren Berufs keine nachträglichen WK). EFG 2003, 1610 (NZB abgelehnt durch BFH/NV 2004, 1406) will den Abzug der Aufwendungen mit Hinweis auf § 12 Nr 1 EStG versagen, wenn der Doktortitel an einer ausländischen Universität "käuflich erworben" wird (das Steuerrecht ist aber ‚moralisch’ neutral). Zu prüfen ist jedoch, ob die Aufwendungen nach § 4 Abs 5 Nr 10 EStG ganz oder teilweise nicht abzugsfähig sind, weil die Zuwendung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt (EFG 2020, 1495). Kann ein solcher Stpfl kein > Erststudium nachweisen, ist das "Promotionsstudium" einschließlich der Verleihung des Doktortitels uE selbst Erststudium, sodass die durch dieses Studium veranlassten Aufwendungen nach § 4 Abs 9, § 9 Abs 6 und § 12 Nr 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, sofern es im konkreten Fall zugleich eine > Erstausbildung vermittelt (> Bildungsaufwendungen Rz 15 ff); die Aufwendungen bleiben aber bis zum Höchstbetrag als SA abziehbar, wenn der Titel dem Erwerbsberuf dient (> Bildungsaufwendungen Rz 43 ff).
Rz. 3
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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Promotion gehören zu den WK, wenn das Promotionsstudium als solches Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. Zu WK führt ein Promotionsdienstverhältnis sogar dann, wenn die Anfertigung der Dissertation ausschließlicher oder wesentlicher Vertragsgegenstand ist (BFH 169, 193 = BStBl 1993 II, 115; BFH/NV 1993, 724; 1994, 856). Ebenso ist es bei dem wissenschaftlichen Mitarbeiter eines Lehrstuhls, dem während seiner Dienstzeit Gelegenheit gegeben wird, seine Promotion vorzubereiten (BFH/NV 2004, 928). Ferner > Doktoranden.
Rz. 4
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Zu den WK gehören Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fertigung der Dissertation und der Durchführung des Promotionsverfahrens einschließlich der Prüfungsgebühren und Druck der Pflichtexemplare entstehen. Abziehbar sind diese WK, soweit sie nicht Abzugsverboten unterliegen. Zu Einzelheiten > Fortbildungsveranstaltungen Rz 5 ff. Beim Promotionsstudium im Ausland dürfen private Interessen die berufliche Veranlassung nicht überlagern (vgl § 12 Nr 1 EStG; EFG 2003, 1371). Ggf sind die Kosten im Hinblick auf BFH vom 21.09.2009 – GrS 1/06 (BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672) aufzuteilen (vgl auch > Lebensführung Rz 4 ff sowie BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614).
Rz. 5
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Aufwendungen bei Verleihung des Ehrendoktors (> Spenden und Kosten der Feier, besonders für Bewirtung, aber auch für die Unterbringung der Gäste) sind keine WK/BA (vgl RStBl 1931, 108; 1932, 708; EFG 1967, 343), sondern nicht abziehbare Aufwendungen für die private > Lebensführung iSv § 12 Nr 1 EStG.
Rz. 6
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
> Stipendien aus öffentlichen Mitteln können steuerfrei sein (§ 3...