Rz. 241

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ruhegehälter für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit besteuert aufgrund des Kassenstaatsprinzips (> Rz 191 ff) grundsätzlich der Staat, der die Ruhegehälter bezahlt (Art 19 Abs 2 Buchst a OECD-MA). Die ausschließliche Besteuerung durch den Kassenstaat (Quellenstaat) entfällt nur dann, wenn der Ruhegehaltsempfänger im anderen Staat ansässig ist und dessen Staatsangehöriger (hierzu > Rz 196) ist. In diesem Fall können die Versorgungsbezüge nur im Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers besteuert werden (Art 19 Abs 2 Buchst b OECD-MA). Das gilt auch, wenn der frühere ArbN neben der Staatsangehörigkeit seines Ansässigkeitsstaats zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Kassenstaats oder eines dritten Staats hat. Zweifel bestehen, ob dies auch für Leistungen der > Deutsche Rentenversicherung gilt, weil deren Leistungen zwar formal von einer > Öffentliche Kasse gezahlt, wirtschaftlich jedoch von den Beitragszahlern getragen werden (vgl EFG 2019, 1110 = IStR 2019, 757 – Rev, BFH I R 17/19).

 

Rz. 242

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Pensionen ehemaliger Mitarbeiter der koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation darf idR der Ansässigkeitsstaat besteuern (vgl BMF vom 03.08.1998, BStBl 1998 I, 1042 [1043]). Zu weiteren Hinweisen und ähnlichen EinrichtungenCERN Rz 2, > Euratom, > Eurocontrol Rz 2, 3, > Europaabgeordnete, > Europäische Agenturen Rz 2, > Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Rz 2, > Europäische Union Rz 14 ff, > Europäische Investitionsbank, > Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre Rz 2, > Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten Rz 2, > Europäische Schulen Rz 3 ff, > Europäisches Hochschulinstitut Rz 1, > Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie, > Europäisches Patentamt, > Europäische Weltraumorganisation Rz 1, > Europäische Zentralbank, > Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, > Europarat, > Europol, > Goethe-Institut; > Inmarsat, > Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, > Internationale Organisationen Rz 1, > Internationale Schulen, > Internationaler Seegerichtshof, > Internationales Arbeitsamt, > ITSO, > Koordinierte Organisationen Rz 3, > NATO Rz 4, > OCCAR, > Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Rz 1, > Vereinte Nationen Rz 6 sowie > WEU.

 

Rz. 243

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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