aa) Ruhegehälter von privaten Arbeitgebern
Rz. 239
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Ruhegehälter von privaten ArbG und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des ArbN, und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde (Art 18 OECD-MA).
Beispiel 1:
A bezieht von seinem früheren ArbG eine Betriebsrente. Während seiner aktiven Tätigkeit war er ausschließlich im > Inland beschäftigt. Nach Eintritt in den Ruhestand hat er seine inländische Wohnung aufgegeben und wohnt auf Mallorca (> Balearen; > Spanien).
A ist mit den Versorgungsbezügen iSv § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG zwar beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4 EStG), das Besteuerungsrecht steht aber ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat Spanien zu (> Spanien Rz 6; Art 17 Abs 1 DBA Spanien).
Beispiel 2:
Der im > Inland ansässige B bezieht von seinem früheren ArbG eine Betriebsrente. Im Laufe seiner aktiven Berufsausübung für den ArbG war B zehn Jahre lang in > Spanien ansässig. Das Besteuerungsrecht für die Versorgungsbezüge steht Deutschland zu. Weil B im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist, gehören auch jene Teile der Betriebsrente zur steuerlichen > Bemessungsgrundlage, die im Ausland "erdient" worden sind.
Zu den Voraussetzungen und praktischen Erleichterungen zum Erhalt der DBA-Freistellung vgl FinMin NI vom 03.11.1999, DStR 2000, 26; OFD Frankfurt vom 21.06.2000, DB 2000, 1541; FinMin NI vom 25.01.2002, DB 2002, 609 und SenfFin HB vom 07.05.2003 S-1301-It-3766. Zum Verfahren > Rz 325 ff. Zur Behandlung der Altersteilzeit im Blockmodell > Rz 260 ff [269]. Zu weiteren Hinweisen > Auslandspensionen sowie Ismer, IStR 2011, 577.
Rz. 240
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
bb) Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen
Rz. 241
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Ruhegehälter für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit besteuert aufgrund des Kassenstaatsprinzips (> Rz 191 ff) grundsätzlich der Staat, der die Ruhegehälter bezahlt (Art 19 Abs 2 Buchst a OECD-MA). Die ausschließliche Besteuerung durch den Kassenstaat (Quellenstaat) entfällt nur dann, wenn der Ruhegehaltsempfänger im anderen Staat ansässig ist und dessen Staatsangehöriger (hierzu > Rz 196) ist. In diesem Fall können die Versorgungsbezüge nur im Ansässigkeitsstaat des Ruhegehaltsempfängers besteuert werden (Art 19 Abs 2 Buchst b OECD-MA). Das gilt auch, wenn der frühere ArbN neben der Staatsangehörigkeit seines Ansässigkeitsstaats zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Kassenstaats oder eines dritten Staats hat. Zweifel bestehen, ob dies auch für Leistungen der > Deutsche Rentenversicherung gilt, weil deren Leistungen zwar formal von einer > Öffentliche Kasse gezahlt, wirtschaftlich jedoch von den Beitragszahlern getragen werden (vgl EFG 2019, 1110 = IStR 2019, 757 – Rev, BFH I R 17/19).
Rz. 242
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Die Pensionen ehemaliger Mitarbeiter der koordinierten Organisationen und der Europäischen Patentorganisation darf idR der Ansässigkeitsstaat besteuern (vgl BMF vom 03.08.1998, BStBl 1998 I, 1042 [1043]). Zu weiteren Hinweisen und ähnlichen Einrichtungen > CERN Rz 2, > Euratom, > Eurocontrol Rz 2, 3, > Europaabgeordnete, > Europäische Agenturen Rz 2, > Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Rz 2, > Europäische Union Rz 14 ff, > Europäische Investitionsbank, > Europäische Organisation für Astronomische Forschung in der Südlichen Hemisphäre Rz 2, > Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten Rz 2, > Europäische Schulen Rz 3 ff, > Europäisches Hochschulinstitut Rz 1, > Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie, > Europäisches Patentamt, > Europäische Weltraumorganisation Rz 1, > Europäische Zentralbank, > Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, > Europarat, > Europol, > Goethe-Institut; > Inmarsat, > Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, > Internationale Organisationen Rz 1, > Internationale Schulen, > Internationaler Seegerichtshof, > Internationales Arbeitsamt, > ITSO, > Koordinierte Organisationen Rz 3, > NATO Rz 4, > OCCAR, > Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Rz 1, > Vereinte Nationen Rz 6 sowie > WEU.
Rz. 243
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Randziffer einstweilen frei.
cc) Renten aus der Sozialversicherung
Rz. 244
Stand: EL 131 – ET: 09/2022
Rentenzahlungen aus der GRV (Rentenversicherung Bund) sind keine für frühere unselbständige Arbeit gezahlten Ruhegehälter (vgl > Rz 239) iSd Abkommensrechts, denn die versicherungspflichtigen ArbN erhalten die Zahlungen aufgrund der von ihnen und dem ArbG geleisteten Beiträge. Auf derartige Rentenzahlungen sind damit weder Art 18 (> Rz 239) noch Art 19 (> Rz 241) OECD-MA anwendbar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der ArbG einen Teil der Beiträge wirtschaftlich trägt (BFH 232, 137 = BStBl 2011 II, 488 zum DBA > Schweiz). Die Renten gehören deshalb zu den "Anderen Einkünften", die Art 21 OECD-MA regelt. Abs 1 dieser Verteilungsnorm (zum Begriff > Rz 15) weist dem Ansässigkeitsstaat...