Rz. 319

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Kommission der > Europäische Gemeinschaften hat zwar schon 1968 den Vorentwurf eines multilateralen DBA vorgeschlagen, der jedoch nie verwirklicht wurde. Die Mitgliedstaaten der > Europäische Union vermeiden die Doppelbesteuerung weiterhin durch bilaterale Abkommen. Allerdings wurden auf europäischer Ebene Verfahrensvorschriften erlassen, die entsprechende Regelungen in DBA ergänzen oder verdrängen. Dabei handelt es sich insbesondere um die EU-Schiedskonvention (> Rz 77), die Streitbeilegungs-RL (> Rz 80) sowie die EUAHiRL (> Rz 103; > Amtshilfe).

 

Rz. 320

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Das Recht der EU ist in der Normenhierarchie höherrangig als nationales Recht und geht damit auch den Bestimmungen der DBA vor. Dies bedeutet, dass Regelungen eines DBA, die gegen das Diskriminierungsverbot oder die Grundfreiheiten des EU-Vertrages, zB die Arbeitnehmerfreizügigkeit, verstoßen, vom EU-Recht verdrängt werden.

 

Rz. 321

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV; > Europäische Union Rz 2) enthält darüber hinaus in dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU besondere Regelungen für das eigene Personal. Nach Art 12 des Protokolls erhebt die EU von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen der Beamten und sonstigen Bediensteten eine eigene Steuer zugunsten der EU. Von innerstaatlichen Steuern auf diese Bezüge sind die Betroffenen befreit. Darüber hinaus enthält Art 13 des Protokolls eine Wohnsitzfiktion: Bedienstete der EU, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der EU in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, werden für Zwecke der Besteuerung und für die Anwendung von DBA so behandelt, als hätten sie ihren früheren > Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der EU befand. Das gilt auch für den > Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht des Bediensteten bzw dessen Ehegatten stehen und von ihnen unterhalten werden.

 

Rz. 322–324

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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