Rz. 20

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Voraussetzung für eine dHf ist zunächst, dass aus beruflicher Veranlassung (> Rz 50ff) eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort (> Rz 43ff) zu einem bestehenden Hausstand des ArbN hinzutritt (> Rz 1). Einen eigenen Hausstand unterhält, wer an dem Ort eine Wohnung innehat, an dem sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet (> Rz 27f), wenn er sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt (> Rz 34ff; vgl ausdrücklich § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG).

 

Rz. 21

Stand: EL 116 – ET: 01/2019

Der eigene Hausstand muss im Verhältnis zur Wohnung am Beschäftigungsort der ‚Haupthausstand’ sein (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180). Das muss das FA – ggf das FG – im Rahmen einer Gesamtwürdigung der individuellen Umstände des Einzelfalls ermitteln (BFH 236, 553 = BStBl 2012 II, 800). Die finanzielle Beteiligung (> Rz 34ff) ist dabei ein gewichtiges Indiz. Überdies sind alle persönlichen Lebensumstände, das Alter und der Personenstand des ArbN (Alleinlebend/Familie) zu berücksichtigen (vgl EFG 2014, 829). Auf folgende Kriterien kommt es im Einzelfall an:

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