Rz. 125
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Überblick:
Bis zum 31.12.2013 waren für die ersten drei Monate der dHf (> Rz 128) als WK abziehbar |
für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von
- vollen 24 Stunden: 24 EUR
- weniger als 24 aber mindestens 14 Stunden: 12 EUR
- weniger als 14 aber mindestens 8 Stunden: 6 EUR
- weniger als 8 Stunden: 0 EUR
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Seit dem 01.01.2014 sind für die ersten drei Monate der dHf (> Rz 128) als WK abziehbar |
für jeden Kalendertag mit einer Abwesenheit von
- vollen 24 Stunden: 24 EUR
- weniger als 24 aber mehr als 8 Stunden: 12 EUR
- 8 Stunden und weniger: 0 EUR
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Rz. 126
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Für ArbN mit dHf gehören grundsätzlich notwendige Mehraufwendungen für Verpflegung zu den WK. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass sich der ArbN am Beschäftigungsort selbst beköstigen muss, während er vorher im Familienhaushalt mitverpflegt wurde (BFH 123, 444 = BStBl 1978 II, 26). Bei alleinstehenden ArbN mit eigenem Hausstand wird davon ausgegangen, dass auch ihnen während der Zeit des Einlebens am neuen Beschäftigungsort idR Mehraufwendungen für Verpflegung entstehen.
Rz. 126/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Der Abzug solcher Mehraufwendungen ist bei der dHf ebenso wie bei Dienstreisen und anderen Auswärtstätigkeiten auf bestimmte Abwesenheitszeiten und Beträge gesetzlich begrenzt (vgl § 9 Abs 4a Satz 12 iVm Satz 3, 5 EStG; ergänzend > Rz 15; > Reisekosten Rz 80). Zu solchen Typisierungen ist der Gesetzgeber befugt (vgl BFH 230, 352 = BStBl 2011 II, 32). Zum Verfahren, wenn Verpflegung auf Veranlassung des ArbG gestellt wird, > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 40ff.
Rz. 126/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Die gesetzliche Abzugsbeschränkung auf Pauschalen gilt ausnahmslos. Ein Einzelnachweis höherer Mehraufwendungen für Verpflegung ist gesetzlich ausgeschlossen. Ebenso unzulässig ist eine Kürzung der Pauschbeträge wegen offensichtlich unzutreffender Besteuerung, zB weil dem ArbN Mehraufwendungen für Verpflegung nicht entstehen. Es handelt sich um eine uE recht grobe Typisierung (> Typisierende Betrachtungsweise).
Rz. 127
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Für die Höhe der Pauschbeträge im Rahmen der dHf ist maßgebend die Dauer der Abwesenheit des ArbN vom Ort seines Lebensmittelpunkts, also dem eigenen (Haupt-)Hausstand iSd > Rz 20ff (> R 9.11 Abs 7 Satz 1 LStR). Das gilt auch dann, wenn der ArbN stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt (BFH 247, 257 = BStBl 2015 II, 231). Soweit der ArbN mehr als 24 Stunden vom Ort des Lebensmittelpunkts (> Rz 27f) abwesend ist, kann er die in § 9 Abs 4a Satz 3 Nr 1 EStG genannte Verpflegungspauschale iHv 24 EUR als WK ansetzen. Das ergibt sich aus Abs 4a Satz 12 aaO, der auf die Sätze 3 und 5 aaO verweist, Satz 4 aber ausklammert (dazu > Rz 131). Die Aussage in Satz 4, dass auch die Zweitwohnung am Beschäftigungsort eine "Wohnung" ist, von der sich der ArbN aus beruflichen Gründen für eine bestimmte Mindestdauer entfernen muss, gilt deshalb nicht (> Rz 131). Für Tage, an denen der ArbN sich bei Zwischenheimfahrten zumindest zeitweise zu Hause aufhält, werden also nicht die vollen Tages-Pauschbeträge angesetzt. Vielmehr gilt die Verpflegungspauschale von 12 EUR des § 9 Abs 4a Satz 3 Nr 3 EStG, die er als > Werbungskosten ansetzen kann, wenn er mehr als 8 Stunden von dieser Wohnung abwesend ist.
Beispiel 1:
Der ArbN (A) ist in Koblenz mit seiner Familie ansässig. Nachdem seine Firma ihren Betrieb nach Ulm verlegt hat, führt A einen doppelten Haushalt mit Zweitwohnung in Ulm und pendelt am Wochenende nach Koblenz.
A hat am frühen Freitagnachmittag sein Büro für das Wochenende verlassen, hat in seiner Zweitwohnung kurz nach dem Rechten gesehen und ist nach Koblenz gefahren, wo er am Freitagabend eintrifft. Für diese Zwischenheimfahrt kann er neben den Fahrtkosten in Höhe der > Entfernungspauschale (> Rz 116) Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 12 EUR ansetzen, weil er von seiner (Haupt-)Wohnung in Koblenz an diesem Tag mehr als 8 aber weniger als 24 Stunden abwesend ist.
Ebenso ist uE zu entscheiden, wenn A unmittelbar von seinem Büro aus nach Koblenz aufgebrochen ist ohne vorher seine Zweitwohnung aufzusuchen. Denn auch in diesem Fall gelten uE die Regeln für eine Zwischenheimfahrt.
Rz. 128
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei einer längerfristigen dHf an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der Abzug der Mehraufwendungen für Verpflegung auf die ersten drei Monate (§ 9 Abs 4a Satz 12 iVm Satz 6 EStG; Dreimonatsfrist). Das ist verfassungsgemäß (BFH 230, 352 = BStBl 2011 II, 32; BFH/NV 2011, 14). Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise) an diesen Beschäftigungsort unmittelbar vorangegangen, so wird deren Dauer auf die Übergangszeit angerechnet (§ 9 Abs 4a Satz 13 EStG; > R 9.11 Abs 7 Satz 2 LStR; vgl außerdem BMF vom 24.10.2014 Rz 89 mit Beispiel, aaO > Rz 19).
Beispiel 2:
A, der seinen eigenen Hausstand und seine erste Tätigkeitsstätte in X hat, wird von seinem ArbG zu einer 200 km entfernten Zweigniederlassung in Y entsandt, wo er während d...