Rz. 135
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Grundsätzliches: Sind die Voraussetzungen einer dHf gegeben, ist der WK-Abzug der Aufwendungen für die (Zweit-)Wohnung am Beschäftigungsort auf die nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung notwendigen Mehraufwendungen beschränkt (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG; > Rz 3). ArbN können während der Dauer der dHf die ihnen tatsächlich entstandenen Kosten nur insoweit ansetzen, als sie nicht überhöht sind (BFH 95, 161 = BStBl 1969 II, 341; BFH 127, 393 = BStBl 1979 II, 473; > R 9.11 Abs 8 LStR). Nur was eine Einzelperson für eine zeitweilige Unterbringung in einer Nebenwohnung durchschnittlicher Qualität aufwendet, ist notwendiger Mehraufwand im Rahmen der dHf. Zum Nachweis der Aufwendungen > Rz 145. Für eine Nebenwohnung im Inland gilt ein gesetzlicher Höchstbetrag (zur Vereinfachung > Rz 140ff).
Rz. 135/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG geht Satz 1 aaO als lex specialis vor. Der Abzug allgemeiner WK nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG kann für das Vorhalten einer Wohnung am (früheren und mutmaßlich künftigen) Beschäftigungsort in Betracht kommen, wenn ausschließlich berufliche Gründe dafür ursächlich sind (vgl EFG 2017, 1580 – Rev, BFH VI R 1/18). Keine WK, sondern nichtabziehbare Aufwendungen für die > Lebensführung iSv § 12 EStG sind aber die Aufwendungen für den eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt (> Wohnung Rz 1; zum Lebensmittelpunkt > Rz 27f).
Rz. 136
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Laufende Kosten. Als notwendige Mehraufwendungen kommen dem Grunde nach in Betracht: Die Miete und die vertraglichen Nebenkosten wie für Strom und Wasser, die Heizung oder Reinigung. Zu den notwendigen Aufwendungen gehört auch eine Zweitwohnungssteuer (> R 9.11 Abs 8 Satz 2 LStR). Die Miete für einen Pkw-Stell- oder Garagenplatz gehört bei einer angespannten Parkplatzsituation dem Grunde nach ebenfalls zu den nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG abziehbaren WK (und nicht zu den Mobilitätskosten; > Rz 116; vgl BFH 240, 1 = BStBl 2013 II, 286). Abziehbar ist die Miete auch, wenn der Ehegatte die Wohnung anmietet; dessen Vorschaltung ist keine > Steuerumgehung (BFH 202, 15 = BStBl 2003 II, 627).
Rz. 136/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Wohnungssuche und Einrichtung: Ausgaben für Anzeigen oder einen Makler. Zum Bezug der Zweitwohnung und ihrer Aufgabe > Umzugskosten.
Abziehbar sind außerdem Aufwendungen für die Anschaffung notwendigen Mobiliars und Hausrats (EFG 1989, 343). Was notwendig ist, bestimmt sich unabhängig vom Lebensstil und Geschmack des ArbN (EFG 1993, 144) danach, was ein Alleinlebender unbedingt zum Wohnen braucht (EFG 2012, 35). Zum notwendigen Hausrat zählen uE zB Geschirr, Haushaltswäsche, Lampen, Gardinen, Bett, Bettzeug, Tisch, Stuhl, Teppich (kein wertvoller Orientteppich, EFG 1993, 144), Herd, Spüle, Spülmaschine, Kühlschrank, Kleider- und Küchenschrank. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist auf sieben Jahre abzuschreiben (EFG 2005, 1677 – insoweit rkr; BFH 218, 376 = BStBl 2009 II, 722). Anstatt einer Einbauküche für etwa 13 000 EUR ist nur eine einfache Küchenzeile für 3 000 EUR ‚notwendig’ (EFG 2010, 131). Aufwendungen für Radio und Fernsehen, Zeitungen uä Medien gehören aber nicht mehr zu den notwendigen Aufwendungen für die Unterhaltung des Zweithaushalts (EFG 1992, 596). Ebenso nicht die Anschaffung einer aufwendigen Stereoanlage.
Rz. 136/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Gegenstände, deren Anschaffungskosten 800 EUR (ohne USt) nicht übersteigen, können wie bei > Arbeitsmittel (> R 9.12 Satz 1 LStR) im Jahr der Zahlung voll abgezogen werden; höhere Anschaffungskosten werden nur zeitanteilig in Höhe der > Absetzung für Abnutzung berücksichtigt. Der noch nicht abgeschriebene Restwert einer Wohnungseinrichtung, der nach Beendung der dHf verbleibt, kann nicht als WK berücksichtigt werden (EFG 2001, 425). Auch ein Veräußerungserlös bleibt unberücksichtigt (> R 9.12 Satz 3 LStR).
Rz. 136/3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Für die Nutzung von Wohneigentum am Beschäftigungsort wird nur der notwendige Aufwand für eine Mietwohnung abgezogen. Für den WK-Abzug kommen dem Grunde nach neben der AfA (vgl § 7 EStG), Schuldzinsen und Reparaturkosten sowie die Aufwendungen für der Art und Höhe nach notwendige Einrichtungsgegenstände sowie die laufenden Betriebskosten in Betracht (zB Grundsteuer, Heizung, Strom, Wasser, Hausratversicherung; BFH 137, 564 = BStBl 1983 II, 467; > R 9.11 Abs 8 LStR). Diese Aufwendungen gelten aber nur bis zu der Höhe als notwendig und sind deshalb nur insoweit als WK abziehbar, in der sie der ArbN als Mieter für eine nach Größe, Ausstattung und Lage angemessene Wohnung tragen müsste. Höhere Aufwendungen werden – ggf im Schätzungswege – auf das Notwendige reduziert; im Inland bis zum Höchstbetrag (> Rz 140ff). BFH 178, 348 = BStBl 1995 II, 841 hat es abgelehnt, höhere Aufwendungen für die ETW deshalb zu berücksichtigen, weil diese bei einem Vergleich über längere Zeiträume nicht höher sind als die Kosten einer Mietwohnung; maßg...