Rz. 6
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Der ‚doppelte Haushalt’ wird am ‚Beschäftigungsort’ – an diesem liegt die > Erste Tätigkeitsstätte oder es ist ein Ort in deren Nähe (> Rz 47, 48) – geführt. Seinen Lebensmittelpunkt behält der ArbN an seinem eigentlichen Wohnort. Damit erübrigt sich der (weitere) arbeitstägliche Weg zwischen Haupt-/Familienwohnung und Arbeitsstätte. So ist es typischerweise bei Antritt einer neuen Stellung oder einer Versetzung des ArbN. Dann fällt eine Bindung an eine frühere Tätigkeitsstätte meist endgültig weg; der ArbN kehrt idR nicht mehr zu ihr zurück und hat nicht mehr dort, sondern andernorts seine erste Tätigkeitsstätte.
Beispiel 1:
Der ArbN A wohnt in Cottbus, hat aber in Berlin Arbeit gefunden und ist dort bei einer Behörde angestellt. Um die arbeitstägliche Fahrt von Cottbus nach Berlin zu vermeiden, hat er in Berlin ein Apartment angemietet, von dem aus er seinen Arbeitsplatz im Büro erreicht.
A hat seine erste Tätigkeitsstätte in der Behörde in Berlin. Seit Anmietung seines Apartments führt er einen ‚doppelten Haushalt’.
Rz. 7
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Auswärtstätigkeit hingegen ist gegeben, wenn der ArbN vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird; er kehrt zu ihr voraussichtlich zurück, um dort seine Berufstätigkeit fortzusetzen (> R 9.4 Abs 2 LStR; > Reisekosten Rz 30 ff).
Beispiel 2:
B wohnt mit seiner Familie in Schwerin, wo er üblicherweise auch arbeitet. Er wird von seinem ArbG, einem Hochbauunternehmen, für die Dauer der Bauzeit zu einer Baustelle in Leipzig beordert. B rechnet damit, dass er mehr als 6 Monate in Leipzig arbeiten muss und mietet sich ein möbliertes Zimmer mit eigenem Bad.
B hat seine erste Tätigkeitsstätte am Sitz seines ArbG in Schwerin. Seine Tätigkeit in Leipzig ist von vornherein auf die Dauer der Bauzeit beschränkt; deshalb ist B nur "vorübergehend" in Leipzig tätig. Es gelten nicht die Regelungen der dHf, weil B in Leipzig keine erste Tätigkeitsstätte hat. B verrichtet in Leipzig für die gesamte Dauer des dortigen Einsatzes eine Auswärtstätigkeit.
Rz. 7/1
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In allen Fällen, in denen sich an einem außerhalb der Wohnung/des Wohnorts gelegenen Tätigkeitsort keine erste Tätigkeitsstätte befindet, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit mit der Folge des Abzugs von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und für die Übernachtung nach den für > Reisekosten anzuwendenden Regelungen (> R 9.11 Abs 1 Satz 2 LStR iVm > R 9.4 Abs 2 LStR). Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte begründet keine dHf.
Zu beachten ist § 9 Abs 4 Satz 3 EStG: Ist von vornherein eine Tätigkeit von mehr als 48 Monaten außerhalb des Wohnorts geplant, wird am auswärtigen Beschäftigungsort kraft Gesetzes die > Erste Tätigkeitsstätte Rz 3 angenommen; als Folge gelten dann die Regeln der dHf.
Rz. 7/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Im Rahmen der dualen Berufsausbildung wird es Fälle geben, in denen der ArbN/Studierende einer bestimmten ortsfesten betrieblichen Einrichtung iSv § 9 Abs 4 EStG zugeordnet ist und dies für die Studienphase am auswärtigen Studienort nicht geändert wird (> Rz 5/1); dann gelten auch für die Studienphase die Regelungen zur Auswärtstätigkeit.