Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein ArbN am dauerhaften Beschäftigungsort – an diesem Ort hat er seine > Erste Tätigkeitsstätte – aus beruflichem Anlass (> Rz 50ff) eine Zweitwohnung (> Rz 43ff) begründet und deshalb nicht täglich an seinen Wohnort, dh den Ort, an dem er seinen Hausstand unterhält (> Rz 20ff), zurückkehrt; er führt einen ‚doppelten Haushalt’, weil zur Haushaltsführung am (Haupt-)Hausstand ein weiterer Haushalt hinzutritt (BFH 224, 413 = BStBl 2009 II, 1012; BFH 224, 421 = BStBl 2009 II, 1016). Die dabei zusätzlich entstehenden Aufwendungen werden in den von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG gezogenen Grenzen (> Rz 3) als WK steuermindernd berücksichtigt.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
"Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt" (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Nach dieser Gesetzesdefinition müssen folgende Voraussetzungen für den WK-Abzug beachtet werden:
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Der ArbN muss außerhalb des Ortes, in dem seine > Erste Tätigkeitsstätte liegt (Beschäftigungsort), einen eigenen Hausstand (Familienwohnung) unterhalten. |
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Der ArbN muss am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung nehmen, aus deren Unterhalt ihm zusätzliche (=Mehr-) Aufwendungen entstehen. |
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Die dHf endet, wenn der Hausstand am bisherigen Wohnort aufgegeben wird und deshalb Wohnort und Beschäftigungsort identisch sind (> Rz 86ff). |
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Die Voraussetzungen für eine dHf gelten gleichermaßen für Verheiratete, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und andere Unverheiratete (> Rz 27f, 50ff). |
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Abweichend von dem Grundsatz, dass der ArbN selbst bestimmen kann, welche Aufwendungen er im beruflichen Interesse machen will (> Werbungskosten Rz 14, 29, 57), beschränkt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG bei dHf den WK-Abzug der Höhe nach auf die notwendigen Mehraufwendungen. Das sind grundsätzlich die nachgewiesenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Das gilt für Umzugskosten (> Rz 150ff) sowie den Aufwand für eine Unterkunft im > Ausland (> Rz 133ff). Zur Diskussion um sonstige zusätzliche Aufwendungen > Rz 143f. Höchstens abziehbare Beträge sind für Fahrtkosten (> Rz 112ff), den Mehraufwand für Verpflegung (> Rz 125ff) und für die Kosten einer im > Inland belegene Zweitwohnung (> Rz 135ff) zu beachten. Pauschbeträge für Unterkunft oder für eine Zweitwohnung gibt es nur, wenn sie vom ArbG als Aufwendungsersatz nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei gezahlt werden (> R 9.11 Abs 10 LStR; > Rz 163).