Rz. 110
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Art und Umfang der notwendigen und nur insoweit als > Werbungskosten abziehbaren typischen Mehraufwendungen regeln § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5, Abs 2 und 4a EStG. Es sind dies die Fahrtkosten (> Rz 112–124), die Verpflegungsmehraufwendungen (> Rz 125–134) und die Kosten der Unterkunft (Zweitwohnung) am Beschäftigungsort (> Rz 135–144) einschließlich der Umzugskosten (> Rz 150ff). Zur Diskussion um sonstige zusätzliche Aufwendungen > Rz 143f. Die notwendigen Mehraufwendungen sind als WK abziehbar, soweit sie der ArbG nicht steuerfrei erstattet (> R 9.11 Abs 10 Satz 1 LStR; > Rz 160–167).
Rz. 111
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Randziffer einstweilen frei.
I. Fahrtkosten
Rz. 112
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Überblick:
Begünstigte Fahrten |
Werbungskosten |
Erste Hin- und letzte Rückfahrt zum/vom Beschäftigungsort |
tatsächliche Fahrtkosten – besonders für öffentliche Verkehrsmittel; für den eigenen PKW pauschal 0,30 EUR/gefahrene Km (ergänzend > Kilometer-Pauschalen Rz 5) |
(Familien-)Heimfahrten einmal wöchentlich |
nur die > Entfernungspauschale von 0,30 EUR/Entfernungs-km. Ausnahmeregelung für Schwerbehinderte (> Rz 119): tatsächliche Kosten; keine Beschränkung auf den Höchstbetrag (> Rz 116/1) |
arbeitstägliche Fahrten zwischen Zweitwohnung und > Erste Tätigkeitsstätte am Beschäftigungsort |
nur die > Entfernungspauschale von 0,30 EUR/Entfernungs-km bis zum Höchstbetrag. Ausnahmeregelung für Schwerbehinderte (> Rz 119): tatsächliche Kosten |
1. Fahrten zu Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung
Rz. 113
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
WK sind die tatsächlichen Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der dHf (> R 9.11 Abs 6 Nr 1 Satz 1 LStR), dh für die erste Fahrt vom Familien- oder Haupthausstand (> Rz 20ff) zum Beschäftigungsort (> Rz 47, 48) und für die letzte Rückfahrt zum Ort des eigenen Hausstands am Lebensmittelpunkt (> Rz 27f). Kfz-Kosten werden wie bei Auswärtstätigkeit (Dienstreisen) entweder mit den tatsächlichen Kosten (> Reisekosten Rz 60ff) oder nach Wahl des ArbN pauschal mit (2 × 0,30 =) 0,60 EUR je km der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort berücksichtigt. Zur Höhe der Km-Sätze – auch zu denen zB für ein Motorrad – vgl H 9.5 "Pauschale Kilometersätze" LStH; > Kilometer-Pauschalen Rz 5. Neben diesen Km-Sätzen können Reisenebenkosten wie Parkgebühren und außerordentliche Kfz-Kosten, zB infolge eines Kraftfahrzeugunfalls, angesetzt werden (> R 9.11 Abs 6 Nr 1 Satz 2 iVm > R 9.8 Abs 1 LStR; ergänzend > Reisekosten Rz 124ff).
Rz. 114
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Der ArbN kann Fahrtkosten für die "erste Fahrt zum Beschäftigungsort" auch dann in tatsächlicher Höhe oder mit dem obigen Km-Satz ansetzen, wenn der Tätigkeit am auswärtigen Beschäftigungsort unmittelbar eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise) vorausgegangen ist oder wenn er zu diesem Ort zunächst zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gefahren ist und erst später einen doppelten Haushalt begründet; > R 9.11 Abs 6 LStR stellt auf die (erste) Fahrt zu Beginn der dHf ab.
Beispiel 1:
Der ledige A hat eine eigene Wohnung in Z. Zum 01.05. des VZ hat er eine neue Anstellung im 90 km von Z entfernten X gefunden. A ist deshalb am 30.04. des VZ nach Z gefahren, um dort eine Zweitwohnung anzumieten. Die Aufwendungen für höchstens zwei Tage für die Suche und Besichtigung der Zweitwohnung sind > Werbungskosten (> Rz 150; ergänzend > Umzugskosten Rz 40f). Die Kosten für die Fahrt von Z nach X zur Wohnungssuche werden wie Fahrtkosten bei Dienstreisen angesetzt (> Reisekosten Rz 60ff). Für die erste Hinfahrt von Z nach X im Rahmen der doppelten Haushaltsführung am 02.05. des VZ kann A noch einmal die tatsächlichen Fahrtkosten oder bei Benutzung des Kfz die Km-Sätze für Dienstreisen geltend machen.
Beispiel 2:
Abweichend vom Beispiel 1 ist A ab dem 02.05. des VZ zunächst täglich zwischen Z und X gefahren. Da er für die Fahrt mehr als 3 Stunden täglich benötigte, hat er sich ab 01.07. eine Zweitwohnung in X gemietet. A kann die Kosten für seine Fahrten zwischen Wohnung (Z) und Arbeitsstätte (X) für Mai und Juni nur mit der > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG, also (0,30 EUR × 90 Entfernungs-km =) 27,00 EUR arbeitstäglich ansetzen. Für die Hinfahrt (einfache Strecke) von Z nach X am 01.07. des VZ kann A die Km-Sätze für Dienstreisen, somit ebenfalls (0,30 EUR x 90 gefahrene Km =) 27,00 EUR ansetzen. Für die Heimfahrt von X nach Z an den folgenden Wochenenden gilt die Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 6 EStG von 0,30 EUR je Entfernungs-km; angesetzt werden mithin (0,30 EUR × 90 Entfernungs-km =) wiederum 27,00 EUR (ergänzend > Rz 115–117).
Beispiel 3:
Der verheiratete Angestellte B lebt mit seiner Familie in einer eigenen Wohnung in Bonn. Zum 01.05. des VZ wird sein Arbeitsplatz nach Berlin verlegt. A ist deshalb am 20.04. des VZ nach Berlin geflogen, um dort eine Zweitwohnung anzumieten. Die Aufwendungen für höchstens zwei Tage für die Suche und Besichtigung der Zweitwohnung sind WK (> Rz 150; ergänzend > Umzugskosten Rz 40f). Die Kost...