Rz. 160
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei einer dHf sind die vom ArbG gezahlten Beträge steuerfrei, soweit sie beim ArbN als WK anerkannt werden könnten (§ 3 Nr 13 oder 16 EStG; > R 3.16 LStR und > R 9.11 Abs 10 Satz 2 LStR; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 60ff, > Fahrtkostenzuschüsse). In der SozVers sind sie beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Nr 1 SvEV). Die steuerfreien Leistungen sind auf die WK anzurechnen (> R 9.11 Abs 10 Satz 1 LStR), mindern diese mithin (§ 3c EStG; > Werbungskosten Rz 70ff).
Abweichend von den Regelungen für den Abzug von WK gilt zur Vereinfachung für den LSt-Abzug Folgendes (> R 9.11 Abs 10 Satz 3ff LStR):
Rz. 161
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
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Der ArbG kann bei ArbN mit den > Steuerklassen III, IV oder V unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten. Bei anderen ArbN darf der ArbG nur dann von einem eigenen Hausstand ausgehen, wenn der ArbN dies schriftlich bestätigt; die Bestätigung ist zum > Lohnkonto aufzubewahren. Das Wahlrecht > Rz 155ff hat der ArbG nicht zu beachten. |
Rz. 162
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
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Hat der ArbG oder im Einvernehmen mit ihm ein Dritter dem ArbN einen Firmenwagen unentgeltlich für Heimfahrten zur Verfügung gestellt, dürfen ihm Fahrtkosten nicht steuerfrei erstattet werden, weil der ArbN hierfür keine WK ansetzen darf (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 8 EStG; zu Einzelheiten > Kraftfahrzeuggestellung Rz 53ff). |
Rz. 163
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
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Für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort darf der ArbG Pauschalen steuerfrei erstatten, und zwar für die ersten drei Monate bis zu 20 EUR und für die Folgezeit bis zu 5 EUR für jede Übernachtung im Inland, wenn eine Gelegenheit zur Übernachtung nicht betriebsseitig kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Für eine Zweitwohnung im Ausland gelten Besonderheiten (> R 9.11 Abs 10 Satz 7 Nr 3 LStR). |
Rz. 164
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
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Für Verpflegung bleiben im Inland nur die unter > Rz 125 genannten Pauschbeträge steuerfrei; im Ausland gelten die unter > Rz 134 genannten Pauschbeträge (> R 9.11 Abs 10 Satz 7 Nr 2 LStR). Zu der Möglichkeit, dem ArbN Mahlzeiten als Sachbezug anzubieten und den geldwerten Vorteil pauschal zu besteuern, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 140ff, 142ff, > Pauschalierung der Lohnsteuer für Sachzuwendungen Rz 31. Ergänzend > Rz 130. |
Rz. 165
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei der Abrechnung der Reisekosten darf der ArbG die auf den einzelnen Kalendertag bezogenen steuerfrei bleibenden Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand nicht verändern. Er darf auch, wenn er die Verpflegung während der Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder teilentgeltlich stellt, den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dieses Sachbezugs nicht mit dem steuerfreien Pauschbetrag (> Rz 125, 134) verrechnen; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 94ff. Im Übrigen erlaubt es > R 3.16 Satz 2, 3 LStR dem ArbG aber, die steuerfreien und steuerpflichtigen Teile von Auslösungen für bestimmte Zeiträume zusammengefasst abzurechnen (zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 88ff).
Rz. 166
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Wird im öffentlichen Dienst Auslandstrennungsgeld (nach ATGV) steuerfrei ausgezahlt, so stehen Aufwendungen im Rahmen einer dHf in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Auslandstagegeld und werden deshalb insoweit nicht als WK abgezogen (vgl § 3c EStG; BFH 148, 457 = BStBl 1987 II, 385). Das Gleiche gilt im Falle einer Auslandsabordnung für die neben dem Inlandsgehalt steuerfrei gezahlte Auslandsbeschäftigungsvergütung (BFH/NV 1988, 494). Zur Anrechnung nach § 3c EStG vgl ergänzend > Auslandsbeamte, > Bundeswehr.
Rz. 167
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zur Anrechnung der vom ArbG wegen dHf steuerfrei belassenen Sachleistungen an Unterkunft und Verpflegung sowie Auslösungen auf die WK, wenn der ArbN seine Aufwendungen für Wege zwischen eigenem Hausstand und Arbeitsstätte beim FA geltend macht, > Rz 157.
Ebenso mindern steuerfreie > Mobilitätshilfen der Agentur für Arbeit die abziehbaren WK (> R 9.1 Abs 4 LStR).