Rz. 40
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Einen ‚doppelten Haushalt’ können im Prinzip auch alleinstehende ArbN führen (BFH 175, 430 = BStBl 1995 II, 180; zu Rechtsentwicklung > Rz 14/1, 16). Auch sie müssen aber – ebenso wie verheiratete ArbN – neben dem Hausstand am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anderswo einen (weiteren) eigenen Hausstand unterhalten (BFH 185, 248 = BStBl 1998 II, 263). Bei einem alleinstehenden ArbN ist zwar nicht mehr erforderlich, dass auch während seiner Abwesenheit das hauswirtschaftliche Leben in seiner Wohnung durch ihm nahestehende Personen unterhalten wird (> Rz 30/2). Das Merkmal einer finanziellen Beteiligung an den Kosten für diesen Hausstand (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 3 EStG) wird vielfach aber herangezogen werden müssen, um bei längerer Abwesenheit das ‚Innehaben’ des eigenen Hausstands für Außenstehende glaubhaft zu machen (vgl BFH 123, 444 = BStBl 1978 II, 26). Dazu gehören eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung (> Rz 29), die der ArbN aus eigenem Recht nutzt (> Rz 23–25), in der er die Haushaltsführung wesentlich bestimmt (> Rz 26). Dazu gehört nicht nur, dass der ArbN während seiner Abwesenheit grundsätzlich die Kosten für die Beibehaltung der Wohnung trägt, sondern auch immer wieder dorthin zurückkehrt und die Wohnung dann mit hauswirtschaftlichem Leben erfüllt, weil er sonst dort keinen Lebensmittelpunkt hat (> Rz 27f). Bei einem Alleinstehenden, der am Beschäftigungsort wohnt, ist entscheidend, dass er – im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit – sich regelmäßig in der (Haupt-)Wohnung aufhält (BFH 230, 5 = BStBl 2012 II, 618; BFH 236, 553 = BStBl 2012 II, 800). Mit zunehmender Dauer besteht Anlass zu prüfen, ob sich sein Lebensmittelpunkt wirklich noch an diesem Ort befindet (BFH 218, 380 = BStBl 2007 II, 820; BFH 230, 5, aaO). Das gilt ua, wenn weder die Anzahl der Heimfahrten noch die Wohnsituation noch weiterbestehende persönliche Kontakte auf einen Lebensmittelpunkt am Heimatort hindeuten (EFG 2014, 531).
Rz. 41
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Entsprechendes gilt für innerhalb derselben Wohnung getrennt lebende Personen (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten; ergänzend vgl EFG 2011, 2063). Eine geringe Entfernung zum Beschäftigungsort (19 km) kann darauf hindeuten, dass Ehegatten sich getrennt haben und nicht mehr in einem gemeinsamen Hausstand leben (FG München vom 29.04.2009, BeckRS 2009, 26 027 471 = HaufeIndex 2 184 296). Zur Verlagerung des Lebensmittelpunkts bei in Scheidung Lebenden vgl FG München vom 11.03.2011, DStRE 2012, 983.
Rz. 42
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Weil während der beruflichen Abwesenheit nicht mehr hauswirtschaftliches Leben in der Wohnung herrschen muss (> Rz 30/2), können unverheiratete eingetragene > Lebenspartner sowie Partner einer > Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Verlobte jeweils einen eigenen Hausstand unterhalten. Gleiches gilt bei geschiedenen, zur Wiederheirat entschlossenen Eheleuten ohne gemeinsames Kind, bevor sie wieder einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Ergebnis sind sie Ledige, die mit jeweils eigenem Nutzungsrecht (> Rz 23–25) einen eigenen Hausstand unterhalten, wenn sie ihn finanziell mittragen und dort ihren Lebensmittelpunkt haben (> Rz 26ff, 40). Zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts ist ggf der Partner des ArbN zu befragen (vgl BFH/NV 2010, 638). Ergänzend zur > Beweislast, dass beim Zusammenleben am Beschäftigungsort dort nicht der Lebensmittelpunkt (> Rz 27f) ist, vgl EFG 2011, 435.