1. Tatbestand der doppelten Haushaltsführung
a) Die Voraussetzungen im Überblick
Rz. 1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen für seinen Haushalt kann der Stpfl grundsätzlich steuerlich nicht abziehen (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG); sie sind mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (> Lebensführung Rz 1). Anders ist es aber, wenn ein ArbN am dauerhaften Beschäftigungsort – an diesem Ort hat er seine > Erste Tätigkeitsstätte – aus beruflichem Anlass (> Rz 50ff) eine Zweitwohnung (> Rz 43ff) begründet und deshalb nicht täglich an seinen Wohnort, dh den Ort, an dem er seinen Hausstand unterhält (> Rz 20ff), zurückkehrt; er führt einen ‚doppelten Haushalt’, weil zur Haushaltsführung am (Haupt-)Hausstand ein weiterer Haushalt hinzutritt (BFH 224, 413 = BStBl 2009 II, 1012; BFH 224, 421 = BStBl 2009 II, 1016). Die dabei zusätzlich entstehenden Aufwendungen werden in den von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG gezogenen Grenzen (> Rz 3) als WK steuermindernd berücksichtigt.
Rz. 2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
"Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt" (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 2 EStG). Nach dieser Gesetzesdefinition müssen folgende Voraussetzungen für den WK-Abzug beachtet werden:
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Der ArbN muss außerhalb des Ortes, in dem seine > Erste Tätigkeitsstätte liegt (Beschäftigungsort), einen eigenen Hausstand (Familienwohnung) unterhalten. |
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Der ArbN muss am Beschäftigungsort aus beruflichem Anlass eine Zweitwohnung nehmen, aus deren Unterhalt ihm zusätzliche (=Mehr-) Aufwendungen entstehen. |
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Die dHf endet, wenn der Hausstand am bisherigen Wohnort aufgegeben wird und deshalb Wohnort und Beschäftigungsort identisch sind (> Rz 86ff). |
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Die Voraussetzungen für eine dHf gelten gleichermaßen für Verheiratete, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und andere Unverheiratete (> Rz 27f, 50ff). |
Rz. 3
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Abweichend von dem Grundsatz, dass der ArbN selbst bestimmen kann, welche Aufwendungen er im beruflichen Interesse machen will (> Werbungskosten Rz 14, 29, 57), beschränkt § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 und Abs 4a EStG bei dHf den WK-Abzug der Höhe nach auf die notwendigen Mehraufwendungen. Das sind grundsätzlich die nachgewiesenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen, also nicht überhöht sind. Das gilt für Umzugskosten (> Rz 150ff) sowie den Aufwand für eine Unterkunft im > Ausland (> Rz 133ff). Zur Diskussion um sonstige zusätzliche Aufwendungen > Rz 143f. Höchstens abziehbare Beträge sind für Fahrtkosten (> Rz 112ff), den Mehraufwand für Verpflegung (> Rz 125ff) und für die Kosten einer im > Inland belegene Zweitwohnung (> Rz 135ff) zu beachten. Pauschbeträge für Unterkunft oder für eine Zweitwohnung gibt es nur, wenn sie vom ArbG als Aufwendungsersatz nach § 3 Nr 16 EStG steuerfrei gezahlt werden (> R 9.11 Abs 10 LStR; > Rz 163).
b) Persönlicher Anwendungsbereich
aa) Arbeitnehmer und andere Erwerbstätige
Rz. 4
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Obwohl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG unmittelbar nur die dHf für "Arbeitnehmer" regelt (s Sätze 1 und 2), gelten die Regelungen entsprechend für alle Einkunftsarten. Zu den > Überschusseinkünfte vgl § 9 Abs 3 EStG; für Gewinneinkünfte vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6a EStG.
Rz. 4/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Von der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG sind mithin nicht nur ‚gewöhnliche’ ArbN, sondern auch Unternehmer/Freiberufler sowie leitende Persönlichkeiten in Wirtschaft und Politik betroffen, die am Ort ihres beruflichen Wirkens außerhalb ihres Lebensmittelpunkts (> Rz 27f) eine Zweitwohnung unterhalten. Das betrifft zB Mitglieder des Vorstands einer AG oder der Bundes- und Landesregierungen und ebenso > Abgeordnete (vgl § 22 Nr 4 iVm § 9 Abs 3 EStG).
Rz. 4/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Beziehen Stpfl eine > Dienstwohnung oder Amtswohnung am Beschäftigungsort als Zweitwohnung, ist deren Nutzungswert als geldwerter Vorteil voll steuerpflichtig; steuermindernd wirkt sich nur aus, was als notwendiger Aufwand abziehbar wäre (> R 9.1 Abs 4 Satz 2 LStR). Ist dem Stpfl seine Zweitwohnung als Teil der Amtsausstattung zugewiesen, bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei (vgl § 3 Nr 12 Satz 1 EStG; > Aufwandsentschädigungen Rz 10ff); dann wird ein Abzug von Aufwendungen aber durch § 3c oder § 22 Nr 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen.
bb) Studierende
Rz. 5
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Aufwendungen für ein Erststudium werden grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt, es sei denn, es wird im Rahmen eines Dienstverhältnisses (duale Berufsausbildung) betrieben (vgl § 9 Abs 6 Satz 1 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 10ff). Steht der Studierende in keinem (Ausbildungs-)Dienstverhältnis, kann er seine abziehbaren Aufwendungen für ein im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit betriebenes Erststudium und weitere Studien bis zu 6 000 EUR im VZ als Sonderausgaben abziehen (> Rz 5/3). Bei beiden Varianten gelten ua gleichermaßen die Abzugsbeschränkungen des § 9 Abs 1 Nr 5 EStG für die dHf.
Rz. 5/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Soweit ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben grundsätzlich in B...