Rz. 150
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zu WK führen grundsätzlich auch die Aufwendungen für einen (Teil-)Umzug an den auswärtigen Beschäftigungsort bei Begründung der Zweitwohnung (BFH 234, 208 = BStBl 2012 II, 104). Gleiches gilt für eine Verlegung der Zweitwohnung innerhalb des Beschäftigungsorts (vgl EFG 2002, 608); durch einen solchen Umzug verliert die doppelte Haushaltsführung also nicht ihre berufliche Begründung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 1 EStG). Ebenso ist es bei einem Umzug an einen anderen Beschäftigungsort (> R 9.11 Abs 9 LStR; ergänzend > Umzugskosten Rz 16/1 und 30ff); aber kein Umzug auf Raten (EFG 2012, 403). Ergänzend > Rz 135, 143, 152. Die berufliche Veranlassung besteht selbst dann fort, wenn erst 14 Jahre nach dem Arbeitsplatzwechsel der ArbN anstelle der täglichen Fahrt zur Arbeit eine Wohnung am Beschäftigungsort nimmt und dorthin mit Teilen seines Familienhausstands umzieht und so die dHf begründet (BFH 127, 524 = BStBl 1979 II, 520).
Rz. 150/1
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zieht ein ArbN im Hinblick auf eine vom ArbG angekündigte Verlegung des Arbeitsplatzes mit seiner Hauptwohnung an den neuen Beschäftigungsort um, obwohl sein Arbeitsplatz – und eine Zweitwohnung – einstweilen noch an dem bisherigen Ort verbleibt (Vorwegumzug), sind die Aufwendungen für die Verlegung der Hauptwohnung beruflich veranlasste Umzugskosten iSv § 9 Abs 1 Satz 1 EStG (vgl OFD Berlin vom 04.04.2000, DB 2000, 1642). § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG gilt hier für die am (noch fortbestehenden) auswärtigen Beschäftigungsort verbliebene Zweitwohnung; deshalb sind die Aufwendungen für eine spätere Auflösung dieser Zweitwohnung grundsätzlich ebenfalls abziehbar.
Rz. 150/2
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Wird jedoch – umgekehrt – die Wohnung am bisherigen Lebensmittelpunkt (> Rz 27f) aufgelöst und an den Beschäftigungsort oder einen anderen Ort verlegt (> Rz 57ff), sind die Umzugskosten als allgemeine WK nur abziehbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist, zB bei einer wesentlichen Verkürzung der Fahrzeit (§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG; zu Einzelheiten > Umzugskosten Rz 16, 17).
Rz. 151
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Bei Wegverlegung der Hauptwohnung vom Beschäftigungs- an einen anderen Ort kann der ArbN zwar eine dHf beruflich begründen (> Rz 57). Die Umzugskosten für die Hauptwohnung sind aber keine WK, auch wenn der Stpfl die bisherige Wohnung als Zweitwohnung beibehält (> R 9.11 Abs 9 Satz 4 LStR).
Rz. 152
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zu > Werbungskosten führen grundsätzlich auch die Aufwendungen für den Rückumzug bei Auflösung der Zweitwohnung am Beschäftigungsort an den beibehaltenen Lebensmittelpunkt (zu diesem > Rz 27f;) der Anlass für die mit der Rückkehr in die Familienwohnung verbundenen Aufwendungen liegt bereits in der Begründung des zweiten Hausstands am Arbeitsort (BFH 167, 446 = BStBl 1992 II, 667; BFH 170, 129 = BStBl 1993 II, 722).
Rz. 153
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Zum Umfang der abziehbaren > Umzugskosten Rz 36ff. Die Umzugskostenpauschale (§ 10 BUKG; > Anh 12.1) wird das FA aber nur berücksichtigen, wenn der ArbN mit seinem gesamten Haupthausstand umzieht. Der ArbN muss deshalb seine Umzugskosten dem FA nachweisen (zu diesem Verfahren > Umzugskosten Rz 50ff). Das Gleiche gilt für die sonstigen Umzugsauslagen iSv § 10 AUV bei einem Rückumzug ins Ausland (> R 9.11 Abs 9 LStR; EFG 2001, 561). BFH 158, 26 = BStBl 1989 II, 917; EFG 1992, 187 erkennt beim Umzug der Familienwohnung an den Beschäftigungsort Aufwendungen für die Renovierung der bisherigen Zweitwohnung an. Aufwendungen für Gardinen usw berücksichtigt EFG 1993, 144 bis zu den Höchstbeträgen des BUKG (aA EFG 2001, 1491; ergänzend > Umzugskosten Rz 45); dann beruht der WK-Abzug auf § 9 Abs 1 Satz 1 EStG (> Umzugskosten Rz 1, 15ff). Ebenso für doppelten Mietaufwand bei Nachzug der Familie an den Beschäftigungsort vgl BFH 234, 208 = BStBl 2012 II, 104 (dort auch zur Höhe der WK); ergänzend > Umzugskosten Rz 38ff (42).
Rz. 154
Stand: EL 116 – ET: 01/2019
Nicht abziehbar sind uE dagegen Aufwendungen für den Besuch von Badeanstalten, Sauna, Kino, Theater oder ähnlichen sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen sowie für die Anschaffung von Kleidung, auch wenn dem ArbN diese Aufwendungen nur wegen der räumlichen Trennung von der Familie erwachsen (> Lebensführung). Zu Aufwendungen für Fernsehen, Zeitungen uä Medien > Rz 136/1. Nicht abziehbar ist zudem die Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen dHf erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen Tätigkeit (EFG 2017, 911 – Rev, BFH VI R 15/17).