Rz. 6
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ebenso wie andere Stpfl werden Ehegatten jeweils für ein Kalenderjahr als > Veranlagungszeitraum zur ESt veranlagt (vgl § 2 Abs 7, § 25 Abs 1 EStG). Der bei den Ehegatten anzuwendende Tarif (§ 32a EStG; > Lohnsteuertarif Rz 4–13) richtet sich nach der jeweiligen Veranlagungsform. Bei einer Einzelveranlagung wird die Grundtabelle, bei der Zusammenveranlagung die Splittingtabelle angewendet. Zur Wirkungsweise des Splittingtarifs und zur Verfassungsmäßigkeit > Splitting Rz 1 ff.
Rz. 6/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Ehegatten schulden einander Unterhalt (vgl §§ 1360ff BGB). Steuerlich wird die damit in einer bestehenden Ehe einhergehende Beschränkung der Leistungsfähigkeit nicht durch die allgemeine Vorschrift zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs 1 EStG) berücksichtigt, sondern im Rahmen der Ehegattenbesteuerung. Diese nimmt darauf Rücksicht, dass Ehegatten im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft ihrer Unterhaltspflicht in unterschiedlicher Form – nicht nur in Geld, sondern auch durch persönliche Dienstleistungen – nachkommen. Die §§ 26 bis 26b EStG gehen mithin dem § 33a Abs 1 EStG vor (BFH 154, 556 = BStBl 1988 II, 164). Der Stpfl kann deshalb auch im Jahr der Scheidung oder Trennung seine Unterhaltszahlungen an den geschiedenen (> Familienstand Rz 3/3) oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten) nicht nach § 33a Abs 1 EStG abziehen, denn die Ehegatten erfüllen für dieses Jahr noch die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung (BFH 157, 177 = BStBl 1989 II, 658); zum Realsplitting iSv § 10 Abs 1a Nr 1 EStG > Unterhaltsleistungen. Ein Abzug von Unterhaltsaufwendungen an die Schwiegereltern kommt auch dann in Betracht, wenn die Eheleute nicht (mehr) die Voraussetzungen zur Ehegattenveranlagung erfüllen. § 33a Abs 1 EStG stellt insoweit ausschließlich auf den rechtlichen Bestand der Ehe ab (BFH 234, 307 = BStBl 2011 II, 965).
Rz. 7
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Für den LSt-Abzug regelt § 38b Abs 1 Satz 2 Nr 3 bis 5 EStG, welche Steuerklassen für unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten in Betracht kommen (zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 11–25, > Steuerklassenwahl, > Lohnsteuertarif Rz 43 ff; zu anderen Gestaltungen > Steuerklassenwechsel sowie > Anh 2 Steuerklassenwahl). Zu Besonderheiten bei der Feststellung von Freibeträgen als > Lohnsteuerabzugsmerkmale von Ehegatten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 63. Zu Besonderheiten bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern vgl § 46 EStG.
Rz. 8
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Berechtigung zum Bezug von Kindergeld ist unabhängig von der Veranlagungsform. Zusammenlebende Ehegatten bestimmen einen von ihnen als Berechtigten (vgl § 64 EStG; > Kindergeld Rz 25). Im Rahmen der Veranlagung setzt das FA steuermindernd > Kinderfreibeträge an und prüft, ob die damit verbundene Entlastung günstiger ist als das Kindergeld (vgl § 31 Satz 4 EStG; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 145 ff). Bei zusammenveranlagten Ehegatten kommen die Freibeträge für Kinder im Ergebnis beiden Ehegatten zugute.
Rz. 9
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus sind nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) je Kalenderjahr zusammen bis zu einem Höchstbetrag von 1 024 EUR prämienbegünstigt, wenn die Ehegatten im Sparjahr nach § 26b EStG zusammen veranlagt werden (> Rz 25 ff) oder sie, falls eine Veranlagung nicht durchgeführt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 Satz 1 EStG (> Rz 1) erfüllen (§ 3 Abs 3 Satz 1 WoPG); Selbiges gilt für eingetragene > Lebenspartner (§ 3 Abs 3 Satz 2 WoPG; ergänzend > Rz 4/4). In allen anderen Fällen beträgt der geförderte Höchstbetrag für die von jedem Prämienberichtigten (§ 1 WoPG) geleisteten Aufwendungen jeweils 512 EUR. Für gemeinschaftlich geförderte Ehegatten gilt eine Einkommensgrenze von 51 200 EUR im Sparjahr. Maßgebend ist das zvE, das sich bei einer Zusammenveranlagung (> Rz 25 ff) ergibt oder – falls eine Veranlagung nicht durchgeführt wird – ergeben würde. In allen anderen Fällen besteht für jede einzelne Person ein Prämienanspruch nur bis zu einem zvE von 25 600 EUR (§ 2a WoPG).
Rz. 9/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei der Vermögensbildung nach dem VermBG (> Anh 5) wird die ArbN-Sparzulage ebenfalls in Abhängigkeit von > Einkommensgrenzen gewährt. Die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze iHv – je nach Anlageform – 17 900 EUR oder 20 000 EUR verdoppelt sich für Ehegatten, wenn sie die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG (> Rz 1) erfüllen und nicht die Einzelveranlagung (> Rz 35 ff) wählen, auf 35 800 EUR oder 40 000 EUR (vgl § 13 Abs 1 VermBG). Zu Einzelheiten > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 110 ff. Mit Sparzulage von – je nach Anlageform – 18 % oder 9 % werden bestimmte Leistungen gefördert, die jeder Ehegatte von seinem > Arbeitslohn über seinen ArbG vermögenswirksam anlegt. Das geförderte Anlagevolumen beträgt – wiederum je nach Anlageform – 400 EUR oder 470 EUR im Kalenderjahr. Zu Einzelheiten vgl die VermBDV und den ...