Rz. 25
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das FA führt die Zusammenveranlagung anhand der von beiden Ehegatten eigenhändig unterschriebenen gemeinsamen Steuererklärung durch (§ 25 Abs 3 Satz 2 EStG; zu Einzelheiten > Steuererklärung und > Unterschrift). Dazu summiert es die Einkünfte, die die Ehegatten jeweils erzielt haben (im Einzelnen > Rz 27 ff), und rechnet sie ihnen gemeinsam zu. Sodann werden die Ehegatten, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom FA gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Damit gelten Ehegatten bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt, nicht aber steuerschuldrechtlich als Einheit (BFH 198, 66 = BStBl 2002 II, 501). Folglich ermittelt das FA einen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG; Einkünfte Rz 2), ein > Einkommen (§ 2 Abs 4 EStG) und ein zu versteuerndes > Einkommen Rz 2 (§ 2 Abs 5 EStG) und wendet darauf den Splittingtarif an (§ 32a Abs 5 EStG). Zum Splittingvorteil > Splitting Rz 1–4/1. Schließlich wird eine > Einkommensteuer festgesetzt (§ 2 Abs 6 EStG). Ergänzend > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 162 ff.
Rz. 26
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das FA erlässt idR einen zusammengefassten Steuerbescheid gegen beide Ehegatten (§ 155 Abs 3 AO); wahlweise können aber auch Einzelbescheide ergehen (BFH/NV 2000, 678). Zur Bekanntgabe des Steuerbescheids > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9, 10 sowie AEAO zu § 122; siehe ergänzend ferner > Rz 44; zum Rechtsbehelfsverfahren > Rechtsbehelfe Rz 25, 52; zum Erstattungsanspruch der Ehegatten bei überzahlter ESt > Erstattung von Lohnsteuer Rz 58 ff; zur Festsetzung der Kirchensteuer besonders bei unterschiedlicher Konfession der Ehegatten > Kirchensteuer Rz 34 ff.
Rz. 27
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die von jedem Ehegatten bezogenen > Einkünfte ermittelt das FA zunächst getrennt (Grundsatz der Individualbesteuerung; BFH 139, 69 = BStBl 1983 II, 674; BFH 153, 397 = BStBl 1988 II, 827); anschließend werden sie zusammengerechnet. Freibeträge, die jedem der Ehegatten einzeln zustehen, bleiben auch bei einer Zusammenveranlagung erhalten. Zu der Freigrenze des § 46 Abs 2 Nr 1 EStG > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 61 ff. Zu den SA > Rz 29 ff.
Negative Einkünfte des einen werden ggf mit den positiven Einkünften des anderen Ehegatten ausgeglichen (> R 2a Abs 7 EStR und > R 10d Abs 6 EStR; ergänzend > Negative Einnahmen). Gemeinsame Einkünfte der Ehegatten – zB als Mitunternehmer oder Vermieter – werden grundsätzlich gesondert und einheitlich festgestellt (§ 180 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Buchst a AO; Ausnahme: Fälle von geringer Bedeutung, § 180 Abs 3 Satz 1 Nr 2 AO, > R 26b Abs 2 EStR; BFH/NV 2004, 1211). Unter bestimmten Voraussetzungen werden Aufwendungen des Nichtgesellschafter-Ehegatten zur Förderung der betrieblichen Beteiligung des anderen Ehegatten an einer KapGes zu > Betriebsausgaben des Gesellschafter-Ehegatten (vgl BFH 210, 124 = BStBl 2005 II, 707). Zur Berücksichtigung von Drittaufwand > Werbungskosten Rz 23 ff.
Rz. 28
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Zur Einkunftsermittlung im Einzelnen: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) wird vom Bruttoarbeitslohn jedes Ehegatten für WK mindestens der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen, soweit es sich nicht um > Versorgungsbezüge handelt (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG). Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) werden bei jedem Ehegatten zunächst um die > Freibeträge für Versorgungsbezüge gemindert. Anschließend wird jeweils für die mit diesen Versorgungsbezügen zusammenhängenden > Werbungskosten mindestens ein Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG). Erhöhte WK sind für jeden Ehegatten gesondert zu ermitteln. Zur Ermittlung der AfA bei einem Arbeitszimmer in einem beiden Ehegatten gehörenden Haus > Absetzung für Abnutzung Rz 11; > Arbeitszimmer Rz 71 ff. Zum WK-Abzug bei beruflicher Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung BFH 260, 252 = BStBl 2018 II, 355. Jeder Ehegatte kann für sich den steuerfreien Betrag gemäß § 3 Nr 26 bis Nr 26b EStG in Anspruch nehmen, wenn sie beide nebenberuflich eine begünstigte Tätigkeit ausüben (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 54, 77).
Rz. 28/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Von den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs 9 Satz 2 EStG) abgezogen, und zwar unabhängig davon, ob beide oder nur einer der Ehegatten Kapitaleinnahmen hat (ergänzend > Abgeltungsteuer Rz 1). Dieser Sparer-Pauschbetrag wird nur aufgeteilt, wenn die Einkünfte jedes Ehegatten gesondert berechnet werden müssen, zB wenn ein > Altersentlastungsbetrag zu ermitteln ist.
Rz. 28/2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSv § 21 EStG kann ein Mietverhältnis zwischen Ehegatten nur anerkannt werden, wenn der Vertrag einem Fremdvergleich standhält (> Arbeitnehmer Rz 80 ff). Das ist nicht gegeben, wenn der Ehemann nach Eingang der Miete diese über einen Umweg alsbald wieder an die Ehefrau zurückzahlt (EFG 2010...