Rz. 35
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Eine Einzelveranlagung iSd § 26a EStG (vor dem VZ 2013: getrennte Veranlagung; > Rz 2) nimmt das FA vor, wenn einer der Ehegatten sie durch Ankreuzen des Auswahlfeldes in der Steuererklärung wählt (§ 26 Abs 2 Satz 1 und 3 EStG); zu Einzelheiten > Rz 10 ff.
Bei dieser Veranlagungsform werden für jeden Ehegatten der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG; > Einkünfte Rz 2), das > Einkommen (§ 2 Abs 4 EStG) und das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs 5 EStG; > Einkommen Rz 2) getrennt ermittelt. Darauf wird der Grundtarif (§ 32a Abs 1 EStG) angewandt; Ausnahmen hiervon – zB für verwitwete Alleinerziehende – gibt es nicht (verfassungsgemäß, vgl BFH/NV 2013, 362; siehe ergänzend auch BFH/NV 2016, 545). Jeder Ehegatte hat eine eigene > Steuererklärung abzugeben (vgl § 25 Abs 3 Satz 1 EStG) und jeder erhält einen gesonderten Steuerbescheid; zur Anrechnung der Vorauszahlungen vgl BFH 173, 207 = BStBl 1994 II, 405.
Im Einzelnen:
Rz. 36
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Das FA rechnet jedem > Ehegatten die > Einkünfte zu, die er bezogen hat (§ 26a Abs 1 EStG); insoweit besteht kein Unterschied zur Zusammenveranlagung. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, beurteilt es danach, welcher der Ehegatten kraft eigenen Rechts Anspruch auf die Bezüge hat. Eine bloße Mitwirkung bei der Einkunftserzielung an sich begründet keine (teilweise) Zurechnung (§ 26a Abs 1 Satz 2 EStG).
Rz. 36/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Steht der Anspruch beiden Ehegatten gemeinsam zu, zB beim (Ausnahme-)Güterstand der > Gütergemeinschaft (vgl H 26a EStH), wird jedem Ehegatten – falls keine andere Aufteilung in Betracht kommt – die Hälfte der gemeinsamen Einkünfte zugerechnet. Das gilt aber nicht für Einkünfte, die ausschließlich eine Erwerbstätigkeit zum Gegenstand haben (> Arbeitnehmer, Freiberufler); diese sind voll dem entsprechend erwerbstätigen Ehegatten zuzurechnen (BFH 69, 5 = BStBl 1959 III, 263). Ist streitig, wie sich die Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten auswirkt, so ist hierüber im Feststellungsverfahren (§§ 179, 180 AO) zu befinden (BFH 103, 24 = BStBl 1971 II, 730).
Rz. 37
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
> Sonderausgaben (§§ 10–10b EStG) werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs 2 Satz 1 EStG). Zu den Aufwendungen iSv § 10 Abs 1 Nr 5 EStG > Kinderbetreuung Rz 28; zur Berufsausbildung (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) > Rz 29/2. Entsprechendes gilt für > Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG).
Rz. 37/1
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten durch entsprechende Angabe in der > Steuererklärung hin werden die Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen. Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend (vgl § 26a Abs 2 Sätze 2 bis 4 EStG). Ist ein Ehegatte aus zwingenden Gründen nicht in der Lage, den Antrag zu stellen, kann das FA den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen (§ 61 EStDV).
Rz. 37/2
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Höchstbeträge nach § 10 Abs 3 EStG für Altersvorsorgeaufwendungen und nach § 10 Abs 4 EStG für sonstige Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich wie bei der Veranlagung eines nichtverheirateten Stpfl ermittelt. Wird jedoch der hälftige Abzug von SA beantragt (> Rz 37/1), so ist erst nach der hälftigen Verteilung getrennt für jeden Ehegatten die Höchstbetragsberechnung und Günstigerprüfung nach § 10 Abs 4a EStG durchzuführen (BFH vom 28.11.2019 – III R 11/18, DStR 2020, 877). Die persönlichen Fördervoraussetzungen für den zusätzlichen SA-Abzug nach § 10a Abs 1 EStG (> Private Altersvorsorge Rz 8ff) werden für jeden Ehegatten gesondert geprüft; jedem förderungsberechtigten Ehegatten steht der Abzugsbetrag gesondert zu (§ 10a Abs 3 Satz 1 EStG). Die Übertragung von nicht ausgeschöpftem Abzugsvolumen von einem auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig.
Rz. 38
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Berücksichtigt werden der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG sowie der Höchstbetrag für > Parteibeiträge und Spenden an politische Parteien nach § 10b Abs 2 EStG. In den Verlustabzug nach § 10d EStG (> Verluste Rz 24, 29 f, 38, 45) fließen auch Verluste derjenigen VZ ein, in denen die Ehegatten nach § 26b EStG gemeinsam veranlagt worden sind; dies gilt aber nur für Verluste, die der einzeln veranlagte Ehegatte erlitten hat (§ 26a Abs 3 EStG; § 62d Abs 1 EStDV). Die wie SA abzuziehenden Beträge nach §§ 10f und 10g EStG stehen dem Eigentümer-Ehegatten zu. Sind Ehegatten Miteigentümer, so stehen ihnen diese Beträge im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu.
Zur Behandlung von Unterhalt im Jahr der Trennung > Unterhaltsleistungen Rz 46.
Rz. 39
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
> Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG) berücksichtigt das FA grundsätzlich bei dem Ehegatten, der sie wirtschaftlich getragen hat (§ 26a Abs 2 Satz 1 EStG; vgl aber > Rz 39/1). Deshalb wird die zumutbare Eigenbelastung nach dem GdE eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht nach dem GdE beide...