A. Allgemeine Hinweise

 

Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Geschiedene Ehegatten werden steuerlich grundsätzlich als > Alleinstehende behandelt, sofern sie nicht wieder eine neue Ehe eingegangen sind. Vgl > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, > Geschiedene Ehegatten, > Steuerklassen. Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 32/3. Zum Abzug der EhescheidungskostenRz 3 ff.

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Für das Kalenderjahr der Ehescheidung kommt noch eine Zusammenveranlagung in Betracht (> Ehegattenbesteuerung Rz 12), wenn die Ehegatten zu Beginn oder während des Kalenderjahres nicht dauernd getrennt gelebt haben (> Dauernd getrennt lebende Ehegatten). Eine etwaige Steuerschuld wird nach Maßgabe des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver Einzelveranlagungen aufgeteilt (vgl BGH vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03, DB 2006, 1552). Auswirkungen der Ehescheidung auf die Förderung der sog ‚Riester-Rente’ (§§ 10a, 79ff EStG): Ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte iSd § 79 Satz 2 EStG verliert seine Zulageberechtigung, wenn die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG (> Ehegattenbesteuerung Rz 1) nicht mehr erfüllen. Zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 17 ff, 33 ff; vgl BMF vom 21.12.2017, Rz 28 f, BStBl 2018 I, 93, Anh 2 PrivateAltersvorsorge (Riester).

B. Ehescheidungskosten

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (> Prozesskosten) iSd § 33 Abs 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch die Einführung des § 33 Abs 2 Satz 4 EStG seit dem VZ 2013 vom Abzug als > Außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen (für VZ vor 2013 > Rz 4 ff). Ein Stpfl erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse (vgl BFH 258, 142 = BStBl 2017 I, 988; BFH/NV 2017, 1595, 1596).

 

Rz. 4

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Vor dem VZ 2013 (> Rz 3) waren Prozess- und Anwaltskosten für die Scheidung der Ehe allgemeine AgB iSd § 33 EStG. Der Stpfl kann sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 47, 53), denn Ehegatten lassen sich idR nur scheiden, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist (BFH 134, 286 = BStBl 1982 II, 116). Die Zwangsläufigkeit ergibt sich aber nicht daraus, dass die Ehe nur durch gerichtliche Scheidung gelöst werden kann (vgl BFH 134, 286, aaO; der III. Senat hat die Frage in BFH 168, 39 = BStBl 1992 II, 795 offen gelassen). Zwangsläufig und deshalb als AgB iSv § 33 EStG entstanden lediglich die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten des eigentlichen Scheidungsprozesses, nicht aber Aufwendungen für Scheidungsfolgeregelungen (BFH 210, 302 = BStBl 2006 II, 491; BFH 210, 306 = BStBl 2006 II, 492; (> H 33.1–33.4 – Prozesskosten – EStH 2012). Im Einzelnen:

 

Rz. 5

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Nach dem geltenden Scheidungsrecht (§§ 1564ff BGB) verbindet das Familiengericht nur den Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß §§ 619 VersAusglG von Amts wegen mit seiner Entscheidung in der Scheidungssache (sog Zwangsverbund, § 137 Abs 2 Satz 2 FamFG). Nur auf Antrag (§ 137 Abs 2 Satz 1 FamFG) entscheidet das Familiengericht hingegen mit der Scheidung auch über die vermögens- und unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung (Folgesachen) in einem einheitlichen Verfahren (sog Verbund). Es ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung, dem ein Streitwert zugrunde liegt.

 

Rz. 6

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Eine Trennung der Kosten des Scheidungsprozesses (sog Zwangsverbund) und der Scheidungsfolgekosten (sog Verbund) bereitet praktische Schwierigkeiten (vgl Wilke, DStZ 1976, 341; Schneider, BB 1977, 241; Seithel, DStR 1978, 574). Im Hinblick auf die vom BFH gezogene Trennungslinie verlangte die FinVerw gleichwohl eine Trennung der nach Maßgabe von § 33 EStG abziehbaren Scheidungs- von den nicht abziehbaren Scheidungsfolgekosten (> H 33.1–33.4 – Scheidung – EStH 2012). Das gilt vor allem für Gerichts-, Notar-, Anwalts- und Grundbuchkosten im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung und Kosten für Regelungen über den Unterhalt. Die im Verbund entstehenden Scheidungsfolgekosten wurden mithin ebenso behandelt wie die Kosten einer nachfolgenden Vermögensauseinandersetzung über im (gemeinschaftlichen) Eigentum der Ehegatten nach der Ehescheidung noch verbliebene Vermögensgegenstände (so schon OFD Frankfurt/M vom 23.10.1997, FR 1998, 80). Nicht abziehbar waren auch solche Folgekosten der Scheidung, die entstehen, weil nicht das Familiengericht entscheidet, sondern die Eheleute die Vermögensverteilung selbst regeln. Das Ehescheidungsrecht geht von einer hälftigen Teilung der Scheidungskosten aus (§ 150 FamFG). Übernimmt der Stpfl abweichend von der Gerichtsentscheidung auch die vom geschiedenen Ehegatten zu tragenden Kosten, so liegt idR insoweit keine Zwangsläufigkeit vor (FinVerw, DB 1980, 2062; BB 1980, 1508; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 44).

 

Rz. 7

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Abziehbar waren danach bis zum VZ 20...

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