Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die Mitglieder einer Vereinsmannschaft sind ArbN des Vereins; die von diesem gezahlten Bezüge sind Arbeitslohn. Die Verhältnisse sind vergleichbar mit Handball- und Fußballspielern; zu Einzelheiten > Berufssportler, > Fußballspieler, > Eintrittskarten Rz 3. Zu ausländischen Mannschaften vgl zudem > Beschränkte Steuerpflicht Rz 116 f.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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