Rz. 90
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Jeder Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft hat Anspruch auf die Entfernungspauschale. Dies gilt unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft und auch für Fahrgemeinschaften von > Ehegatten oder für eingetragene > Lebenspartner (> Rz 94). Die Entfernungspauschale ist mithin unabhängig davon, ob die Teilnehmer abwechselnd den eigenen PKW einsetzen, ob der PKW den Teilnehmern gemeinsam gehört oder ob nur einer mit seinem PKW ständig die anderen Teilnehmer mitnimmt.
Rz. 91
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Maßgebend für die Entfernungsbestimmung ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte.
Beispiel 1:
Bei einer aus drei ArbN bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung für den ArbN A 80 km, für ArbN B 90 km und für ArbN C 95 km. Wegen der Abholfahrten legt A tatsächlich 100 km zurück, B 95 km und C ebenfalls 100 km.
Für jeden ArbN wird nur von der jeweiligen Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen (A 80 km, B 90 km, C 95 km).
Das gilt auch für > Ehegatten und > Lebenspartner; es ist nicht zulässig, dass einer von ihnen die gesamte Fahrtstrecke für beide bei seiner Einkunftsermittlung ansetzt (> Rz 94).
Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur einer der Teilnehmer seinen Kraftwagen ein (einseitige Fahrgemeinschaft), muss er für die Berechnung der Entfernung die maßgebende Straßenverbindung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte zugrunde legen; eine zum Abholen der Mitfahrer erforderliche Umwegstrecke darf er nicht einbeziehen (BMF vom 18.11.2021, Tz 1.5 = Rz 16, BStBl 2021 I, 2315). Eine Umwegstrecke wird auch für die Mitfahrer nicht berücksichtigt.
Beispiel 2:
Bei einer aus drei ArbN bestehenden einseitigen Fahrgemeinschaft wird nur der Kraftwagen des A benutzt; B und C werden von ihm mitgenommen, verfügen aber über kein eigenes Kfz. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt für den ArbN A 80 km, für ArbN B 90 km und für ArbN C 95 km. Wegen der Abholfahrten legen A tatsächlich 100 km und B 95 km zurück. Angesetzt werden aber nur 80 km für A, 90 km für B und 95 km für C.
Rz. 92
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Bei einer Fahrgemeinschaft greift der Höchstbetrag von 4 500 EUR (> Rz 66) für die Arbeitstage, an denen Teilnehmer keinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen einsetzen, also nur mitgenommen werden. Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft wird der Höchstbetrag als Meistbegünstigung zunächst bei dem Teilbetrag der Entfernungspauschale ausgeschöpft, die auf Arbeitstage entfällt, an denen der ArbN mitgenommen worden ist. Deshalb ist zunächst die (auf 4 500 EUR begrenzte) Entfernungspauschale für diese Arbeitstage zu berechnen. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Arbeitstage zu ermitteln, an denen der ArbN seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Teilbeträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale. Bei einer einseitigen Fahrgemeinschaft gilt der Höchstbetrag nur für die mitgenommenen ArbN.
Beispiel 3:
Bei einer aus drei ArbN bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte für jeden ArbN 90 km. Bei individuell tatsächlichen 200 Arbeitstagen benutzt jeder ArbN seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen.
Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln: Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der ArbN mitgenommen wurde. Das sind (20 km × 0,30 EUR × 130 Tage = 780 EUR und 70 km × 0,38 EUR × 130 Tage = 3 458 EUR) insgesamt 4 238 EUR.
Anschließend wird die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage ermittelt, an denen der ArbN seinen eigenen PKW benutzt hat; das sind (20 km × 0,30 EUR × 70 Tage = 420 EUR und 70 km × 0,38 EUR × 70 Tage = 1 862 EUR) insgesamt 2 282 EUR. Die Summe von 4 238 EUR und 2 282 EUR, also 6 520 EUR, übersteigt insgesamt den Höchstbetrag von 4 500 EUR. Den Teilbetrag für die Benutzung des eigenen PKW kann jeder ArbN auch über den Höchstbetrag hinaus abziehen (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 und Satz 8 HS 2 EStG). Deshalb wird eine Entfernungspauschale von 6 520 EUR bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft abgezogen.
Rz. 93
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Nimmt nur einer der ArbN andere regelmäßig in seinem Kraftwagen mit und wird hierfür von einem Mitfahrer eine Vergütung – auch in Form einer Beteiligung an den Kraftstoff- bzw Energiekosten – gezahlt, gehört die Vergütung für die regelmäßige Mitnahme zu den > Sonstige Einkünfte (§ 22 Nr 3 EStG; BFH 174, 84 = BStBl 1994 II, 516; BFH/NV 2002,1441); daran hat sich durch Einführung der Entfernungspauschale nichts geändert (glA Wesselbaum-Neugebauer, DStZ 2001, 536).
Bei den Mitfahrern sind die von ihnen gezahlten Vergütungen mit der Entfernungspauschale abgegolten, werden also nicht zusätzlich abgezogen.
Rz. 94
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