Rz. 28

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Mit Einführung der Entfernungspauschale ist der früher verwandte Begriff ‚Fahrten’ durch das hinsichtlich des benutzten Verkehrsmittels neutrale (> Rz 18) Tatbestandsmerkmal ‚Wege’ ersetzt worden (zur Rechtsentwicklung > Rz 11). Damit wird verdeutlicht, dass es nicht mehr um den Abzug von Aufwendungen für den Weg zur Arbeit mit einem Fortbewegungsmittel (Fahrzeug, Verkehrsmittel) geht. ‚Wege’ erfordern nach dem Wortsinn nur, dass der ArbN seine Tätigkeitsstätte aufsucht. Auf die Art und Weise, wie er dorthin gelangt, kommt es nicht an. Zu den für die Ermittlung der Wegstrecke (Entfernung) geltenden Einzelheiten > Rz 60 ff.

 

Rz. 29

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine Ausnahme gilt für die Benutzung eines Flugzeugs: Die Flugstrecke wird zwar ebenfalls der beruflichen Sphäre zugeordnet (> Rz 4); sie wird aber von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG ausdrücklich für die Entfernungspauschale ausgeklammert; stattdessen werden die tatsächlichen Aufwendungen abgezogen. Dies ist verfassungsgemäß (BFH 224, 448 = BStBl 2009 II, 724). Für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen, also die Wege zwischen der Wohnung und dem Flughafen sowie zwischen Flughafen und erster Tätigkeitsstätte, gilt hingegen die Entfernungspauschale. Ergänzend > Rz 71 Beispiel 9.

Die Absicht des Gesetzgebers, eine wegen der langen Flugstrecke unverhältnismäßig hohe Entfernungspauschale zu vermeiden, ist bei Benutzung eines eigenen Flugzeugs wegen der hohen tatsächlichen Aufwendungen, für die nur die Grenze des Unangemessenen gilt (vgl § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 7 iVm § 9 Abs 5 EStG), nicht zu erreichen.

 

Rz. 30

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Auch die Wegstrecken, die der ArbN nach § 3 Nr 32 EStG unentgeltlich steuerfrei "sammelbefördert" wird (> Sammelbeförderung), bleiben für die Berechnung der Entfernungs-km außer Ansatz (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 3 EStG), nicht aber die Entfernungs-km für die An- und Abfahrt zum Sammelpunkt. Ergänzend > Rz 71/1 Beispiel 10.

Ist die Sammelbeförderung nur verbilligt, trägt der ArbN also einen Kostenanteil, so bleibt es bei einer "steuerfreien" Sammelbeförderung. Der ArbN kann seine Zuzahlung nach § 9 Abs 1 Satz 1 EStG als WK abziehen (> Rz 73 Beispiel 3). Ist die Sammelbeförderung für den ArbN weder unentgeltlich noch verbilligt, kann er seine Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als WK abziehen (> Rz 73 Beispiel 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?