Rz. 45
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der ArbN kann nicht willkürlich entscheiden, welche seiner Wohnungen den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 6 EStG bildet. Dies hängt vielmehr von seinem tatsächlichen Verhalten und den objektiv feststellbaren Gegebenheiten im Übrigen ab. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich durch die persönlichen Beziehungen des Stpfl zu diesem Ort und die Art und Weise (zB die Intensität), in der diese Beziehungen aufrechterhalten werden (BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221). Auf den Beweggrund für das Wohnen an einem weiter entfernt liegenden Ort kommt es nicht an (BFH/NV 1989, 576).
aaa) Mittelpunkt bei Verheirateten
Rz. 46
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einem verheirateten ArbN befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen idR dort, wo seine Familie wohnt (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219; BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; R 9.10 Abs 1 Satz 4 LStR). Das gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im > Inland oder im > Ausland Rz 1 befindet (R 9.10 Abs 1 Satz 9 LStR).
Rz. 47
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die "Familien"-Vermutung gilt entsprechend für eingetragene > Lebenspartner und uE auch für eine dauerhaft angelegte Lebensgemeinschaft nichtverheirateter Personen (> Nichteheliche Lebensgemeinschaft), aber nicht für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten.
Bei > Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort eine gemeinsame Wohnung benutzen, kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen an einem abweichenden Ort liegen (vgl BFH 127, 37 = BStBl 1979 II, 338; > Doppelte Haushaltsführung Rz 31).
Rz. 48
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Während eines Kalenderjahres können auch zwei zeitlich nacheinander liegende Mittelpunkte der Lebensinteressen bestehen, zB bei einem Wohnungswechsel (> Umzugskosten). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen setzt das Verweilen an einem Ort für eine gewisse Zeitdauer voraus. Eine Zweitwohnung kann nur dann zum Mittelpunkt der Lebensinteressen geworden sein, wenn sie nicht nur an den Wochenenden oder nur kurzfristig genutzt wird (BFH 126, 511 = BStBl 1979 II, 219).
Rz. 49
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ferien- und Wochenendwohnungen können deshalb – unabhängig von ihrer Größe und Ausstattung – nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden, wenn sie nicht ununterbrochen für längere Zeit im Kalenderjahr benutzt werden (BFH 144, 449 = BStBl 1986 II, 95). Kein Mittelpunkt der Lebensinteressen ist regelmäßig ein Wohnwagen auf einem Campingplatz, in dem Stpfl während des Sommers "für kürzere oder längere Zeit" leben; der Aufenthalt im Wohnwagen ist eine zeitlich begrenzte Art der Erholung (BFH 114, 340 = BStBl 1975 II, 278).
Rz. 50
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Mittelpunkt-Wohnung darf zudem nicht nur gelegentlich aufgesucht werden (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 6 EStG). Diese Regelung trifft vor allem verheiratete oder verpartnerte ArbN, deren doppelte Haushaltsführung aus privatem Anlass begründet worden ist oder deren berufliche Veranlassung nach einigen Jahren weggefallen ist und die den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen am Wohnort des Ehegatten/Lebenspartners haben (> Rz 46), jedoch wegen der weiten Entfernung (Ausland) nur selten dorthin zurückkehren können.
Der ArbN muss deshalb die Wohnung häufiger, in nicht zu großen Zeitabständen aufsuchen (BFH/NV 1997, 341). R 9.10 Abs 1 Satz 5 LStR definiert ‚gelegentlich’ typisierend mit mindestens sechsmal im Kalenderjahr. BFH 204, 189 = BStBl 2004 II, 233 erkennt fünf Heimfahrten im Kalenderjahr zum Lebensmittelpunkt in der > Türkei als ausreichend an. Ein ArbN, der die von ihm als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen angegebene Wohnung nur einmal im Jahr für einen längeren Urlaub aufsucht, tut dies nur ‚gelegentlich’ (BFH/NV 1997, 341).
bbb) Mittelpunkt bei Alleinstehenden
Rz. 51
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einem alleinstehenden ArbN befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen (R 9.10 Abs 1 Satz 6 LStR). Sie können sich besonders in Bindungen an Personen (Eltern, Verlobte, > Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Freundes- und Bekanntenkreis), aber auch in Vereinszugehörigkeiten und ähnlichen Aktivitäten ausdrücken. Hierdurch kann sich der ArbN an einem Ort besonders verwurzelt fühlen (BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306; BFH 145, 386 = BStBl 1986 II, 221).
Rz. 52
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Ort, zu dem der ArbN engere Beziehungen hat, ist aber nur dann Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn sich der ArbN dort nachhaltig aufhält. Sucht der ArbN die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Lebensmittelpunkt im > Inland oder im > Ausland Rz 1 befindet (R 9.10 Abs 1 Satz 8 und 9 LStR). Beispielsweise hat BFH 126, 522 = BStBl 1979 II, 224 die an einem anderen als dem Beschäftigungsort liegende Wohnung eines Ledigen als Mittelpunkt der Lebensinteressen anerkannt, in der er – abgesehen von den Abenden an den Wochenarbeitstagen – seine gesamte Freizeit verb...