Rz. 32
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei dem einmaligen Ansatz der Entfernungspauschale je Arbeitstag bleibt es auch bei mehreren Fahrten am selben Arbeitstag (BMF vom 18.11.2021, Tz 1.7 = Rz 23, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale), selbst wenn sie beruflich unabweisbar sind. Das betrifft zB ArbN wie Bühnenkünstler mit geteilter Arbeitszeit, die ihre Tätigkeitsstätte zweimal täglich zur morgendlichen Probe und abendlichen Aufführung aufsuchen, oder Ärzte, Feuerwehrleute, Lehrer und ähnliche Berufsgruppen, die außerhalb der regulären Arbeitszeit am Arbeitsplatz benötigt werden. Das gilt selbst dann, wenn die zusätzliche Fahrt durch eine Unterbrechung der Arbeitszeit von mindestens vier Stunden oder durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit veranlasst war (vgl BFH 203, 166 = BStBl 2003 II, 893 für einen Opernchorsänger – VerfB zurückgewiesen).
Besonderheiten durch untypische Arbeitsverhältnisse oder Arbeitszeiten sowie mehrfache Fahrten an einem Arbeitstag von der Wohnung zur Arbeitsstätte sind nach Auffassung des BFH mit der Einführung der Entfernungspauschale für den WK-Abzug nicht mehr von Bedeutung.
Rz. 33
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
In anderen Fällen wird der Aufwand für zusätzlich zurückgelegte Wege durch § 12 Nr 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen, weil er nicht so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Nicht zusätzlich abziehbar ist der Aufwand für die sog Leerfahrten, wenn sich ein ArbN von seinem > Ehegatten arbeitstäglich mit dem eigenen PKW zur Arbeit bringen und wieder abholen lässt (BFH 111, 299 = BStBl 1974 II, 318; zu Ausnahmen bei > Menschen mit Behinderungen > Rz 108). Das gilt selbst dann, wenn die Abholfahrt darauf beruht, dass > Öffentliche Verkehrsmittel (zB zur fraglichen Uhrzeit) nicht mehr verkehren (BFH 157, 360 = BStBl 1989 II, 925).
Auch Unfallkosten anlässlich einer Leerfahrt gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung (BFH 157, 360 aaO; BFH 170, 394 = BStBl 1993 II, 518). Zu gemeinsamen Fahrten von Eheleuten zur Tätigkeitsstätte > Rz 90 ff.
Rz. 34
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht ausdrücklich, dass grundsätzlich nur der erste Hinweg zur Tätigkeitsstätte und der letzte Rückweg zur Wohnung begünstigt sind. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift wollte der Gesetzgeber durch > Typisierende Betrachtungsweise jedoch nur den morgendlichen Weg zur Arbeit und den abendlichen Rückweg zur Wohnung als beruflich veranlasst berücksichtigen (vgl BFH 157, 360 = BStBl 1989 II, 925). Deshalb gelten auch Mittagsheimfahrten selbst bei Schwerbehinderten iSd § 9 Abs 2 EStG (> Rz 108) als privat veranlasst (BFH 135, 70 = BStBl 1982 II, 261 mwN). Das Gleiche gilt für Kfz-Unfallkosten, die aufgrund einer Mittagsheimfahrt erwachsen (> Kraftfahrzeugunfall). Kehrt ein ArbN tagsüber in seine Wohnung zurück, um Arbeitsunterlagen oder Materialien etc zu holen, überlagert die beabsichtigte berufliche Verrichtung eindeutig die private Veranlassung. Gleichwohl wäre ein Abzug von WK nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn es sich um einen Weg iS dieser Vorschrift handelt (> Rz 4).