Rz. 27
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Rahmen der innerbetrieblichen Aus- und Fortbildung werden die Fahrtkosten auch dann nur in Höhe der Entfernungspauschale berücksichtigt, wenn der ArbN seine > Erste Tätigkeitsstätte ausschließlich zum Zwecke der Unterrichtung aufsucht (BFH 201, 308 = BStBl 2003 II, 495).
Rz. 27/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Fahrten zu einer außerhalb der Wohnung und einer ersten Tätigkeitsstätte gelegenen Bildungsstätte, die nur vorübergehend aufgesucht wird, werden nach den Regelungen für Auswärtstätigkeiten behandelt; hier gilt die Entfernungspauschale nicht; die Fahrtkosten zur Bildungsstätte sind ohne zeitliche Begrenzung in tatsächlicher Höhe abziehbar. Das gilt zB für den Besuch einer Berufsschule oder einer vom ArbG im Rahmen der Berufsausbildung in den Ausbildungsplan eingebundenen überbetrieblichen Bildungseinrichtung, zB einer branchenspezifischen oder verwaltungsinternen Fachhochschule. Ergänzend > Auszubildende Rz 5, > Beamtenanwärter Rz 16, > Bildungsaufwendungen; > Fortbildungsveranstaltungen Rz 11 ff. Gleiches gilt bei einem nebenberuflichen Studium (zB drei Semester BWL) oder einer Fortbildungsmaßnahme, die nur als Ergänzung der Berufsausbildung geplant sind.
Beispiel:
Der technische Angestellte K ist in Vollzeit beschäftigt. Zusätzlich nimmt er an einer Fortbildungsmaßnahme zum Werkzeugkonstrukteur teil. Der Unterricht findet dienstags und freitags von 17.30–21.00 Uhr und samstags von 8.30–15.00 Uhr statt.
Die Fahrtkosten sind in tatsächlicher Höhe oder mit den Km-Sätzen abziehbar (> Kilometer-Pauschalen Rz 5).
Rz. 27/2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Seit 2014 werden hingegen die außerhalb eines Dienstverhältnisses anfallenden Fahrtkosten zwischen Hochschule/Bildungsstätte und der Wohnung in bestimmten Fällen nur noch mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Als erste Tätigkeitsstätte "gilt" nämlich nunmehr eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses im Rahmen einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird (vgl § 9 Abs 4 Satz 8 EStG). Die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme ist für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte dabei unerheblich (BFH 269, 89 = BStBl 2020 II, 770, dazu Geserich, NWB 2020, 3152 und Maciejewski, FR 2021, 154). ‚Vollzeit’ wird eine Bildungsmaßnahme betrieben, wenn daneben keine oder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden oder eine > Geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird (vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 34, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein)).
Diese Grundsätze gelten, wenn die Aufwendungen zu WK führen (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff), aber auch wenn der Stpfl die Aufwendungen nur als > Sonderausgaben abziehen darf (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff).
Vgl insgesamt auch > Erste Tätigkeitsstätte Rz 39 f.