Rz. 103
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für Heimfahrten bei einer > Doppelte Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG) gilt ebenfalls die Entfernungspauschale: Der Abzug von WK wird für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte allerdings auf eine Familienheimfahrt pro Woche beschränkt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5 EStG). Das ist die Heimfahrt vom auswärtigen Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands (Familien-Wohnung) des ArbN.
Ungeachtet der Bezeichnung ‚Familienheimfahrten’ sind die Aufwendungen für eine wöchentliche Fahrt auch bei ledigen ArbN mit eigenem Hausstand WK (zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 115 ff).
Rz. 103/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für jeden vollen Entfernungs-km werden (ohne Höchstbetrag – vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 6 EStG) 0,30 EUR angesetzt. Für die VZ 2021 bis 2026 gilt die Pauschale von 0,30 EUR nur für die ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort. Für jeden weiteren vollen Kilometer ist eine Pauschale von 0,38 EUR (2021: 0,35 EUR) anzusetzen (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 9 EStG). Zur Berechnung > Rz 65.
Eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag gibt es bei Familienheimfahrten nicht (BMF vom 18.11.2021, Tz 2 = Rz 28, BStBl 2021 I, 2315, > Anh 2 Entfernungspauschale).
Beispiel
X wird für 3 Jahre an die Filiale seines ArbG nach München abgeordnet. Seine Familie wohnt weiterhin in Düsseldorf. Der Beschäftigte hat sich in München ein Apartment gemietet und führt einen doppelten Haushalt. Im betroffenen Jahr fährt er an 44 Wochenenden die Strecke von 630 Kilometer zu seiner Familie nach Düsseldorf und am Sonntagabend wieder zurück nach München.
Die abzugsfähigen Fahrtkosten ergeben sich wie folgt:
44 Fahrten × 20 Kilometer × 0,30 EUR |
264,00 EUR |
44 Fahrten × 610 Kilometer × 0,38 EUR |
+ 10 199,20 EUR |
Gesamt |
10 463,20 EUR |
Mangels Begrenzung können die Aufwendungen in voller Höhe als WK geltend gemacht werden.
Maßgebende Entfernung bei den Familienheimfahrten ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort (gemeint ist uE jeweils die Ortschaft, die Gemeinde) und gemessen wird von Ortsmittelpunkt zu Ortsmittelpunkt. Das besagt nicht nur der – von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 EStG abweichende – Gesetzeswortlaut; nur so ist eine Prüfung durch Dritte (FA) handhabbar. Auch bei Familienheimfahrten sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung von der Entfernungspauschale ausgenommen (> Rz 29 f, 71 f). Für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gilt, dass tatsächliche Aufwendungen, die mit der individuellen Entfernungspauschale nicht abgedeckt werden, zusätzlich als WK abgezogen werden können (vgl § 9 Abs 2 Satz 2 EStG; > Rz 68). Bei Benutzung eines Firmenwagens wird keine Entfernungspauschale berücksichtigt, weil sich hier der geldwerte Vorteil der Benutzung und die WK ausgleichen (zur Überlassung eines Kfz > Kraftfahrzeuggestellung Rz 54 und > Doppelte Haushaltsführung Rz 119/2). Auch für Familienheimfahren gilt, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen des Stpfl abgegolten sind; das gilt allerdings nicht für außergewöhnliche Aufwendungen wie Unfallkosten (> Rz 77 ff).
Rz. 104
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zahlt der ArbG nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfreie Auslösungen für Familienheimfahrten (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 28/1; > Reisekostenvergütungen), muss das FA sie gemäß § 3c Abs 1 EStG auf die für Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anrechnen. Auch der Wert von Leistungen des ArbG, die nach § 8 Abs 3 EStG steuerfrei sind, mindern die Entfernungspauschale; § 9 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Satz 5 EStG ist entsprechend anzuwenden (> Rz 5, > Rz 74).