Rz. 9
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Laufe der Rechtsentwicklung sind die Aufwendungen für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeit unterschiedlich behandelt worden. Ursprünglich wurden sie als private Angelegenheit des Stpfl angesehen. Erstmals durch das EStG 1920 wurden Aufwendungen zum Abzug zugelassen, soweit sie "notwendig" waren (vgl § 13 EStG 1920; § 16 EStG 1925; § 9 Ziff 4 EStG 1934 und später). Die Notwendigkeit galt für die Wahl der Wohnung und für das benutzte Verkehrsmittel: "Notwendig" waren idR nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und dies nur, wenn der ArbN im Einzugsgebiet seines Arbeitsorts wohnte (so zB RFH, RStBl 1935, 124, 338; auch noch BFH 57, 510 = BStBl 1953 III, 197). Erst 1955 erkannte der BFH im Zuge der zunehmenden Motorisierung auch der ArbN deren PKW-Kosten als "notwendig" an, wenn die Benutzung des Fahrzeugs einen erheblichen Zeitgewinn brachte (BStBl 1955 III, 104; 154). Daraufhin wurde ab 1955 das Wort "notwendig" in § 9 Ziff 4 EStG 1955 (§ 20 Abs 2 LStDV 1955) allgemein gestrichen. WK sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen. Bei Benutzung eines eigenen Kfz wurde aber nur ein Km-Pauschbetrag für höchstens 40 Entfernungs-km abgezogen (§ 20 Abs 2 Nr 2 LStDV vor 1967). Die Pauschbeträge betrugen 1955 bis 1966 für den Kraftwagen 0,50 DM je Entfernungs-km für die kürzeste benutzbare Straßenverbindung und für jeden Arbeitstag (§ 26 Abs 2 EStDV 1955). Das diente der Vereinfachung für Stpfl und FÄ (BFH 114, 482 = BStBl 1975 II, 354). Ab 1967 verminderte § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG (idF des StÄndG 1966, BGBl 1966 I, 702) den Pauschbetrag auf 0,36 DM; für > Menschen mit Behinderungen wurde eine Sonderregelung in § 9 Abs 2 EStG geschaffen (zur aktuellen Rechtslage > Rz 105 ff). Die 40-km-Grenze wurde auch für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Gesetz selbst geregelt und erst ab 1971 aufgehoben. Für die Absenkung der Km-Pauschbeträge waren verkehrspolitische Gründe maßgebend. Ziel war die Verlagerung des innerstädtischen Individualverkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel; ferner die Erwägung, dass es sich bei Aufwendungen für die Fahrt zum Arbeitsplatz und zurück zur Wohnung mit dem eigenen Kfz um Aufwendungen handelt, die ihrem Wesen nach die private > Lebensführung berühren (vgl BFH 137, 463 = BStBl 1983 II, 306). Erst BFH 153, 337 = BStBl 1988 II, 706 hat den durch § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG definierten Weg zur Arbeitsstätte eindeutig der beruflichen Sphäre zugeordnet (> Rz 3).
Rz. 10
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Km-Pauschbeträge wurden – bezogen auf Entfernungs-km – durch das StRefG 1990 für 1989 bei Benutzung eines PKW auf 0,43 DM und eines Motorrads (-rollers) auf 0,19 DM und für 1990 auf 0,50 DM (bzw 0,22 DM) erhöht. Damit sollten besonders ArbN entlastet werden, die weite Entfernungen zurückzulegen haben und auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sind. Für 1991 wurden die Pauschbeträge durch das StÄndG 1991 auf 0,58 DM bzw 0,26 DM und ab 1992 auf 0,65 DM bzw 0,30 DM angehoben. Diese Erhöhung sollte die durch das Solidaritätsgesetz ab Mitte 1991 wirksame Mineralölsteuer-Anhebung zumindest teilweise ausgleichen. Ab 1994 betrugen die Km-Pauschbeträge 0,70 DM bzw 0,33 DM.
Rz. 11
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bereits der Entwurf eines StRefG 1999 (BT-Drs 13/7480) hatte eine vom Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale von 0,40 DM je Entfernungs-km ab dem 16. km vorgesehen. Dieser Gesetzentwurf scheiterte jedoch.
Erst mit Art 1 des Gesetzes zur Einführung einer Entfernungspauschale vom 21.12.2000 (BGBl 2000 I, 1918 = BStBl 2001 I, 36) wurde ab VZ 2001 eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale eingeführt. Nach dem Gesetzentwurf (vgl BT-Drs 14/4631) sollte ursprünglich eine einheitliche Pauschale von 0,80 DM gelten. Im Vermittlungsverfahren wurden aber eine Staffelung nach der Entfernung – für die ersten 10 Entfernungs-km auf 0,70 DM – sowie eine Begrenzung des Abzugsbetrags – mit Ausnahme für Kraftwagen – eingeführt. Mit Art 2 des Gesetzes vom 21.12.2000, aaO, wurde die Pauschale für die VZ 2002/2003 von 0,80 DM durch 0,40 EUR bzw von 0,70 DM durch 0,36 EUR ersetzt. Mit dem StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794) wurde klargestellt, dass eine Begrenzung der Entfernungspauschale auf 10 000 DM oder – für die VZ 2002/2003 – 5 112 EUR für das Kalenderjahr gilt. Außerdem wurde für die Bestimmung der Entfernungs-km eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugelassen, wenn sie verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird (> Rz 62 ff).
Rz. 12
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I, 3076) änderte § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG ab VZ 2004 mehrfach: Vor allem entfiel die Staffelung und die Entfernungspauschale wurde auf einheitlich 0,30 EUR/Entfernungs-km herabgesetzt und – als Beitrag zum Subventionsabbau – der Höchstbetrag von 5 112 EUR auf 4 500 EUR abgesenkt.
Rz. 13
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Mit dem StÄndG 2007 vom 19.07.2006 (BGBl 2006 I, 1652) hatte der Gesetzgeber das "Werkstorprinzip" (wieder; > Rz 9) einführe...