1. Kind(er) im Haushalt
a) Kinderfreibetrag oder Kindergeld
Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zum Haushalt des alleinstehenden Stpfl (> Rz 9) muss – mindestens – ein Kind gehören, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder > Kindergeld zusteht. Weil § 24b Abs 1 Satz 1 EStG auf § 32 Abs 6 EStG verweist, kommen nicht nur die in § 32 Abs 1 EStG genannten leiblichen, angenommenen oder Pflegekinder des Stpfl in Betracht. Auch ein auf den Stpfl (Stiefeltern oder Großeltern) übertragener Freibetrag für Kinder (vgl § 32 Abs 6 Satz 10, 11 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 170 ff) kann den Anspruch auf den Entlastungsbetrag begründen, wenn das Kind in seinem Haushalt lebt (> Rz 6). Das gilt nicht nur für minderjährige Kinder, sondern schließt – unter weiteren Voraussetzungen – erwachsene Kinder in der Phase der Berufsfindung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ein. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Kinderfreibeträge Rz 55 ff.
"Zustehen" bedeutet, dass der Stpfl Anspruch auf den Familienleistungsausgleich haben muss; ob er diesen tatsächlich selbst erhalten hat oder – zB bei einer Abzweigung (> Kindergeld Rz 80 ff) – nicht, ist unerheblich. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Anspruch bei der Familienkasse oder dem FA geltend gemacht worden ist (glA Ross, DStZ 2004, 437).
Steht dem Stpfl kein Kindergeld zu, sondern besteht nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG, genügt dies für den Anspruch auf den Entlastungsbetrag (§ 24b Abs 1 Satz 3 Alt 2 EStG). Dazu gehören insbesondere die Fälle, in denen das Kind im Ausland außerhalb der > Europäische Union bzw des > Europäischer Wirtschaftsraum leben und im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gemäß § 39a Abs 1 Nr 6 EStG berücksichtigt werden (> Kinderfreibeträge Rz 45 ff).
Rz. 6
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auf die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes kommt es nicht an (> Rz 7/1). Das Kind muss aber zum Haushalt des Stpfl gehören; er muss für das materielle und immaterielle Wohl des Kindes Verantwortung tragen (BMF vom 23.11.2022, Rz 18, BStBl 2022 I, 1634). Davon ist nach § 24b Abs 1 EStG auszugehen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Stpfl gemeldet ist (> Rz 7). Diese gesetzliche Vermutung ist nicht widerlegbar, dh sie gilt auch dann, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung wohnt (BFH 248, 436 = BStBl 2015 II, 926). Ist das Kind bei mehreren Stpfl gemeldet, > Rz 8. In anderen Fällen ist ein Nachweis der Haushaltszugehörigkeit aber nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob das Kind in der Wohnung des Stpfl mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist (EFG 2008, 1959). Eine bestimmte Mindestdauer der Anmeldung in der Wohnung des Stpfl ist nicht vorausgesetzt. Eine kurzzeitige An- und wieder Abmeldung ist zu berücksichtigen (vgl Ross, DStZ 2004, 437 unter Hinweis auf BFH 136, 230 = BStBl 1982 II, 733); anders bleiben rückwirkende Anmeldungen aber unbeachtlich (vgl BFH 179, 115 = BStBl 1996 II, 91). Zu den Folgen > Rz 17.
Rz. 6/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unschädlich ist eine auswärtige Unterbringung des Kindes, das einen Nebenwohnsitz zB in einem Internat, Kinderheim, Heim für Auszubildende oder am Studienort hat, aber seine Verbindung zum Haushalt des Stpfl nicht unterbrochen hat und besonders in den Ferien nach Hause kommt (> Haushaltszugehörigkeit Rz 3). Möglich ist es auch, dass das Kind auswärts mit Hauptwohnung gemeldet ist, wenn es nur in der Wohnung des Stpfl mit Nebenwohnung gemeldet ist. Deshalb schließt auch eine vollstationäre Unterbringung eines behinderten Kindes, für das dem Stpfl weiterhin Kindergeld "zusteht" (> Rz 5), in einem Heim oder einer Jugendanstalt den Anspruch auf den Entlastungsbetrag des § 24b EStG nicht ohne Weiteres aus. Unschädlich ist ferner, wenn das bisher bei dem Stpfl lebende Kind vermisst wird oder – zB bei Auseinandersetzungen unter den Eltern – vom anderen Elternteil entführt wird (glA L/B/Pust, § 24b EStG Rz 40; aA BMF vom 23.11.2022, Rz 10, BStBl 2022 I, 1634; zu Einzelheiten > Kindergeld Rz 18). Anders, wenn das Kind entweder einen eigenen Haushalt führt oder zum Haushalt Dritter gehört (zB der Pflegeeltern). Zu weiteren Hinweisen > Haushaltszugehörigkeit.
Rz. 7
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Unerheblich ist, ob die "Wohnung des ...Steuerpflichtigen" in der das Kind gemeldet ist, dessen selbstgenutztes Wohneigentum oder angemietet ist. Ebenso, wenn der Stpfl weder Eigentümer noch Mieter ist, zB weil der Unterhalt leistende andere Elternteil die Wohnung angemietet hat und sie zur Verfügung stellt. Es darf nur nicht die Wohnung eines Dritten sein, in dessen Haushalt er mit dem Kind lebt (> Rz 9). Der Stpfl muss in dieser Wohnung uE einen > Wohnsitz oder den gewöhnlichen > Aufenthalt haben.
Rz. 7/1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Diese Wohnung kann im > Inland oder > Ausland Rz 1 liegen. Der Entlastungsbetrag ist also nicht auf im Inland lebende Stpfl und ihr Kind beschränkt. Der Gesetzgeber entspricht damit europarechtlichen Vorgaben. Im Übrigen gilt die Regelung nur für unbeschränkt Stpfl (vgl § 50 Abs 1 Satz 4 EStG); dazu zählen auch Stpfl iSv § 1 Abs 2 (> Ausland...