Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Mit dem Erbfall gehen Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über; zu übernommenen Einkunftsquellen des Erblassers, zu Versorgungsbezügen, zur Weiterleitung von > Arbeitslohn an Miterben und besonders zur Rechtsposition des Erben > Rechtsnachfolger (vgl auch AEAO zu §§ 45und 122). Prozesskosten zur Abwehr von Ansprüchen, die sich gegen einen Erben richten, sind weder als WK/BA abziehbar (vgl BFH 90, 136 = BStBl 1968 II, 10), noch als > Außergewöhnliche Belastungen (> Prozesskosten Rz 18/1). Zu Besonderheiten bei der Besteuerung > Erbschaftsteuer, > Hinterbliebene, > Waisengelder. Zu einer ausführlichen Stellungnahme der FinVerw zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung vgl BMF vom 14.03.2006, BStBl 2006 I, 253 (Neufassung der Rn 52 durch BMF vom 27.12.2018, BStBl 2019 I, 11). Zum > Erbausgleich.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Weitere Hinweise: Zur Abschreibung von Arbeitsmitteln, die durch Erbschaft erworben werden, > Absetzung für Abnutzung Rz 12; zur unschädlichen vorzeitigen Verfügung über Bausparkassenbeiträge im Fall des Todes des Bausparers oder seines Ehegatten > Bausparkassenbeiträge Rz 5; zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Grabpflege > Bestattung; zur möglichen Berücksichtigung des Pauschbetrags für > Menschen mit Behinderungen vgl > Behinderten-Pauschbetrag Rz 35 ff; zur Ehegattenveranlagung nach dem Tode eines Ehegatten, besonders zur Wahl der Veranlagungsform, > Ehegattenbesteuerung Rz 12, 18; zum Abzug der für den Erblasser gezahlten > Kirchensteuer Rz 76; zur Rechtsstellung von Konsuln bei der Nachlassverwaltung > Konsuln; zu Krankheitskosten des Erblassers, die der Erbe aus dem Nachlass bezahlt, > Krankheitskosten Rz 4; zu letztwilligen Zuwendungen des ArbG > Letztwillige Verfügung; zur steuerfreien Erstattung von Auslagen zur Beförderung beweglicher Nachlassgegenstände vom Ausland in das > Inland vgl > Umzugskosten Rz 6; zur Beibehaltung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten eines im Ausland verstorbenen Auslandsbeamten > Diplomatischer und konsularischer Dienst Rz 42; zum > Sterbegeld sowie zur Vererbung des Verlustabzugs > Verluste Rz 16; zum Nachweis der vorzeitigen unschädlichen Verwendung vermögenswirksamer Leistungen > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 109; zur Rückzahlung von als Arbeitslohn besteuerten Bezügen durch den Erben > Rückzahlung von Arbeitslohn Rz 12.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Wiederkehrende Aufwendungen zur Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche sowie für den Verzicht auf das gesetzliche Erbe können ggf als lebenslang wiederkehrende Versorgungsleistungen iSd § 10 Abs 1a Nr 2 EStG als > Sonderausgaben berücksichtigt werden (> Versorgungsrenten). Sind die Voraussetzungen des § 10 Abs 1a Nr 2 EStG nicht gegeben, so sind die aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnis) zu erbringenden wiederkehrenden Leistungen zur Versorgung einer dritten Person Veräußerungs- oder Unterhaltsleistungen. Zur steuerlichen Behandlung > Rentenaufwand Rz 20 ff, BMF vom 11.03.2010, Rz 58, BStBl 2010 I, 227. Zum Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten des Erblassers > Unterhaltsleistungen Rz 23.