A. Allgemeines, Lohnfortzahlung
Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
ArbN haben während ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (> Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Für den LSt-Abzug von steuerpflichtigen Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Vorschriften.
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Bei einem Beschäftigungsverbot infolge Mutterschaft werden besondere Leistungen nach dem MuSchG erbracht (> Mutterschutz). Über Leistungen aus privaten Versicherungen vgl § 3 Nr 1 Buchst a EStG sowie > Krankenversicherung Rz 45 ff, > Schadensersatz Rz 2, > Unfallversicherung Rz 13 ff.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zu dem nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreien ArbG-Anteil am Beitrag zur GKV/PflV > Krankenversicherung. Zum stpfl > Arbeitslohn gehört aber ein freiwilliger Zuschuss des ArbG an einen von der Pflicht zur KV befreiten ArbN für dessen Beitrag zur PKV; § 3 Nr 62 EStG ist wegen fehlender gesetzlicher Verpflichtung des ArbG nicht anwendbar (BFH 222, 442 = BStBl 2008 II, 894). > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 10 ff.
B. Krankengeld und sonstige Leistungen
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Das Krankengeld zahlt die Krankenkasse wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren. Der Anspruch ruht jedoch ua für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts besteht. ArbN erhalten somit regelmäßig während der ersten 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren ArbG und anschließend 72 Wochen Krankengeld bis zur Höhe von 70 % des Regelentgelts. Es darf jedoch 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§§ 47, 48 SGB V). Krankengeld und andere Leistungen der Krankenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Zum > Pflegegeld. Das > Versorgungskrankengeld nach dem BVG ist ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr 6 EStG; > R 3.6 Abs 1 LStR). Zum Progressionsvorbehalt > Rz 9.
Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zahlt ein ArbG seinem ArbN einen Krankengeldzuschuss oder nach Beendigung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung ein betriebliches Krankengeld, so gehört dieses zum stpfl > Arbeitslohn (§ 2 Abs 2 Nr 5 LStDV; > Krankengeldzuschuss). Die Zuschüsse dürfen vermögenswirksam angelegt werden und sind ggf mit ArbN-Sparzulage begünstigt (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 77).
Rz. 6
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die aus öffentlichen Kassen in Krankheitsfällen gezahlten > Beihilfen Rz 5 ff sind steuerfrei (> R 3.11 Abs 1 LStR). Übernehmen private ArbG Krankheitskosten ihrer ArbN, so sind die übernommenen Kosten > Arbeitslohn Rz 104, es sei denn, dass es sich um > Unterstützungen an Arbeitnehmer iSv > R 3.11 Abs 2 LStR handelt (> Beihilfen Rz 41 ff, > Erholung Rz 3). Ergänzend > Unfall, > Unfallfürsorgeleistungen und > Verletztengeld.
Rz. 7
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der ArbG muss für jede Unterbrechung der Arbeitslohnzahlung aufgrund der Zahlung von Krankengeldzuschüssen den > Großbuchstaben U im > Lohnkonto eintragen (> R 41.2 LStR) und bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres in der elektronisch übermittelten > Lohnsteuerbescheinigung die gezahlten Zuschüsse iSd § 3 Nr 62 EStG zur Kranken- und Pflegeversicherung (> Rz 3) aufführen (§ 41b Abs 1 Nr 12 EStG).
Rz. 8
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zur Berücksichtigung von Krankheitskosten als WK > Berufskrankheiten, > Berufsunfall, als AgB > Behinderten-Pauschbetrag, > Krankendiät, > Krankengymnastik, > Krankenhaus, > Krankheitskosten, > Kurkosten. Zu Aufwendungen für eine > Haushaltshilfe; zu Zahlungen an eine > Krankentagegeldversicherung; zu Kosten der > Kinderbetreuung vgl § 10 Abs 1 Nr 5 EStG.
Rz. 9
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Dem > Progressionsvorbehalt unterliegen das von einer inländischen GKV gezahlte Krankengeld (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG) sowie das Versorgungskrankengeld nach dem BVG (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst f EStG). Dem Progressionsvorbehalt unterliegen hingegen nicht die Leistungen nach der Berufskrankheiten-VO (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR, > Berufskrankheiten Rz 3) und Leistungen einer Krankenkasse, die den Verdienstausfall des den Haushalt weiterführenden Ehegatten ihres Mitglieds ersetzen (vgl OFD Rheinland vom 30.03.2006, DB 2006, 868) sowie Leistungen für eine Haushaltshilfe (vgl § 38 Abs 4 SGB V; BFH 210, 288 = BStBl 2006 II, 17). Zum Wegfall des Krankengelds wegen rückwirkender Zuteilung einer Rente > R 32b Abs 4 EStR; > Renteneinkünfte Rz 51.
Rz. 10
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Krankheitsbedingter Nutzungsausfall eines dem ArbN zur Verfügung gestellten Firmenwagens (> Kraftfahrzeuggestellung) ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt (vgl BMF vom 03.03.2022, Rz 12, BStBl 2022 I, 232, > Anh 2 Kraftfahrzeuggestellung; H 8.1 Abs 9–10 LStH). Zur Erkrankung des ArbN während einer Dienstreise > Reisekosten Rz 104.