Rz. 14

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Der Gesetzgeber ermächtigt die Verwaltung nicht nur zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern überträgt ihr zum Teil auch Kompetenzen bei der Auswahl von Rechtsfolgen eines gesetzlichen Tatbestandes. > Ermessen Rz 10 ff. Zu einer solchen Ermessensermächtigung gehört zB die Regelung in § 34c Abs 5 EStG, wonach die FinBeh die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche ESt ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen dürfen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des § 34c Abs 1 besonders schwierig ist. Zur Umsetzung dieser Ermächtigung ist der > Auslandstätigkeitserlass (BMF vom 10.06.2022, BStBl 2022 I, 997, > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass) ergangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge