Rz. 2

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Nach § 113 BGB können gesetzliche Vertreter > Minderjährige ermächtigen, in Dienst oder Arbeit zu treten. Befindet sich ein Minderjähriger in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, kann eine Ermächtigung idR unterstellt werden. Mit Genehmigung des Familiengerichts ist auch eine Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zulässig (vgl § 112 BGB). Die Minderjährigen sind dann, soweit die Ermächtigung reicht, voll geschäftsfähig. Von Bedeutung ist dies ua für die > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Ein > Verwaltungsakt, der ausschließlich den Bereich betrifft, für den die Ermächtigung gilt, ist dem Minderjährigen und nicht dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben. Das betrifft zB den > Steuerbescheid bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern, wenn das > Einkommen ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und der Minderjährige zur Eingehung des Dienstverhältnisses ermächtigt wurde, wovon idR auszugehen ist.

 

Rz. 3

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Ein weiteres Beispiel für eine Ermächtigung im Privatrecht ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (früher: Einzugsermächtigung), mit dem ein zur Zahlung Verpflichteter dem Zahlungsempfänger die Befugnis erteilt, eine bestimmte Forderung durch Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Wird einer FinBeh ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt eine wirksam geleistete Zahlung als am Fälligkeitstag entrichtet, unabhängig davon, wann die Lastschrift tatsächlich vorgenommen wurde bzw wird (vgl § 224 Abs 2 Nr 3 AO).

 

Rz. 4

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Zum Teil werden Ermächtigungen fingiert. So gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen (vgl § 370 BGB).

 

Rz. 5

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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