1. Verordnungs-Ermächtigung
Rz. 8
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im öffentlichen Recht ist Art 80 GG als Ermächtigungsnorm von besonderer Bedeutung. Nach Art 80 Abs 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden und in der Rechtsverordnung ist die Ermächtigungsgrundlage anzugeben.
Rz. 9
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für den Bereich der LSt ist insbesondere die LStDV aufgrund einer Ermächtigung in § 51 Abs 1 Nr 1 EStG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus gibt es weitere Ermächtigungen, die zumindest auch die LSt betreffen, nämlich zum Erlass von Rechtsverordnungen über
Rz. 10
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Voraussetzung für eine wirksame Ermächtigung ist, dass sie den sog Bestimmtheitsanforderungen genügt. Nach Art 80 Abs 1 Satz 2 GG müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Dabei sind bei Ermächtigungen zu belastenden Regelungen strengere Anforderungen zu stellen als bei Ermächtigungen zu begünstigenden Regelungen (BFH 171, 84 = BStBl 1993 II, 468). Die Bestimmtheitserfordernisse müssen sich nicht aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Gesetz und ggf weiteren Vorschriften die notwendige Bestimmtheit entnehmen oder durch Auslegung ermitteln lässt.
Rz. 11
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
In folgenden Fällen hat das BVerfG VO-Ermächtigungen im Steuerrecht als nicht ausreichend bestimmt bewertet: BVerfG vom 27.11.1962 – 2 BvL 13/61 – BVerfGE 15, 153 zum UStG 1951; BVerfG vom 02.06.1964 – 2 BvL 23/62 – BVerfGE 18, 52 zum Verkehrsfinanzgesetz und BVerfG vom 30.01.1968 – 2 BvL 15/65 – BVerfGE 23, 62 zur Besteuerung von Erfindervergütungen.
Rz. 12
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Auch die Rechtsnormen der öffentlich-rechtlichen > Religionsgemeinschaften, zB zur Erhebung von > Kirchensteuer, enthalten vergleichbare Ermächtigungen, mit denen die Kirchenleitung ermächtigt wird, Ausführungs- und Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Rz. 13
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffer einstweilen frei.
2. Ermessensermächtigung
Rz. 14
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Gesetzgeber ermächtigt die Verwaltung nicht nur zum Erlass von Rechtsverordnungen, sondern überträgt ihr zum Teil auch Kompetenzen bei der Auswahl von Rechtsfolgen eines gesetzlichen Tatbestandes. > Ermessen Rz 10 ff. Zu einer solchen Ermessensermächtigung gehört zB die Regelung in § 34c Abs 5 EStG, wonach die FinBeh die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche ESt ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen dürfen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des § 34c Abs 1 besonders schwierig ist. Zur Umsetzung dieser Ermächtigung ist der > Auslandstätigkeitserlass (BMF vom 10.06.2022, BStBl 2022 I, 997, > Anh 2 Auslandstätigkeitserlass) ergangen.