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Rz. 1
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Durch eine Ermächtigung werden Befugnisse einer anderen Person oder innerhalb einer > Juristische Person einem anderen Organ übertragen. Dabei behält der Ermächtigungsgeber seine Rechte und kann die Ermächtigung auch wieder zurückziehen. Der Ermächtigte erhält eine Befugnis, ist jedoch – anders als bei einem Auftrag – nicht verpflichtet, die Befugnis zu nutzen. Von der Vollmacht (> Bevollmächtigte) unterscheidet sich die Ermächtigung dadurch, dass der Ermächtigte ein Recht erhält und dieses nicht in fremdem Namen, sondern in eigenem Namen nutzt. Derartige Ermächtigungen gibt es in allen Rechtsbereichen: im Privatrecht, im Strafrecht und auch im Öffentlichen Recht.
A. Privatrechtliche Ermächtigungen
Rz. 2
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Nach § 113 BGB können gesetzliche Vertreter > Minderjährige ermächtigen, in Dienst oder Arbeit zu treten. Befindet sich ein Minderjähriger in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, kann eine Ermächtigung idR unterstellt werden. Mit Genehmigung des Familiengerichts ist auch eine Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zulässig (vgl § 112 BGB). Die Minderjährigen sind dann, soweit die Ermächtigung reicht, voll geschäftsfähig. Von Bedeutung ist dies ua für die > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Ein > Verwaltungsakt, der ausschließlich den Bereich betrifft, für den die Ermächtigung gilt, ist dem Minderjährigen und nicht dem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben. Das betrifft zB den > Steuerbescheid bei einer > Veranlagung von Arbeitnehmern, wenn das > Einkommen ausschließlich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht und der Minderjährige zur Eingehung des Dienstverhältnisses ermächtigt wurde, wovon idR auszugehen ist.
Rz. 3
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Ein weiteres Beispiel für eine Ermächtigung im Privatrecht ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (früher: Einzugsermächtigung), mit dem ein zur Zahlung Verpflichteter dem Zahlungsempfänger die Befugnis erteilt, eine bestimmte Forderung durch Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Wird einer FinBeh ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, gilt eine wirksam geleistete Zahlung als am Fälligkeitstag entrichtet, unabhängig davon, wann die Lastschrift tatsächlich vorgenommen wurde bzw wird (vgl § 224 Abs 2 Nr 3 AO).
Rz. 4
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Zum Teil werden Ermächtigungen fingiert. So gilt der Überbringer einer Quittung als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen (vgl § 370 BGB).
Rz. 5
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffer einstweilen frei.
B. Strafrechtliche Ermächtigungen
Rz. 6
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im Strafrecht können bestimmte Delikte nur mit Ermächtigung verfolgt werden. Dazu gehört auch die Verletzung des > Steuergeheimnis (vgl § 30 AO), die nur bei Ermächtigung durch die betroffene, idR oberste Bundes- oder Landesbehörde verfolgt werden darf (vgl § 353b Abs 4 StGB).
Rz. 7
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Randziffer einstweilen frei.
C. Ermächtigungen im Öffentlichen Recht
1. Verordnungs-Ermächtigung
Rz. 8
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Im öffentlichen Recht ist Art 80 GG als Ermächtigungsnorm von besonderer Bedeutung. Nach Art 80 Abs 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden und in der Rechtsverordnung ist die Ermächtigungsgrundlage anzugeben.
Rz. 9
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Für den Bereich der LSt ist insbesondere die LStDV aufgrund einer Ermächtigung in § 51 Abs 1 Nr 1 EStG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Darüber hinaus gibt es weitere Ermächtigungen, die zumindest auch die LSt betreffen, nämlich zum Erlass von Rechtsverordnungen über