Rz. 15

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Eine FinBeh, die ermächtigt worden ist, eine Ermessensentscheidung zu treffen (> Rz 11 ff), hat diese dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben. Der Zweck einer Vorschrift ist dabei nicht nur dem Wortlaut der Ermessensermächtigung selbst zu entnehmen. Auch Tatsachen und Umstände, die nicht zum Tatbestand der Ermessensnorm gehören, können für die Ermessensausübung bedeutsame Gesichtspunkte sein (vgl BFH 227, 327 = BStBl 2010 II, 382).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?