a) Erstattung vor Ablauf des Kalenderjahres
aa) § 50d Abs 1 EStG analog
Rz. 24
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Einen Erstattungsanspruch, den der ArbN bereits während des noch laufenden Kalenderjahres beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG geltend machen kann, leitet der BFH aus einer analogen Anwendung des § 50d Abs 1 Satz 2 EStG ab (vgl BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493). Das betrifft jene Fälle, in denen der ArbG Teile des Arbeitslohns dem LSt-Abzug unterworfen hat, obwohl das Besteuerungsrecht nicht bei Deutschland liegt oder obwohl das FA eine ‚Freistellung mitgeteilt’ hat (ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 74, > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 21).
bb) Anfechtung der Lohnsteuerfestsetzung
Rz. 25
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der ArbN kann unterjährig zu einer Erstattung gelangen, indem er zunächst die aufgrund der LSt-Anmeldung gegen den ArbG ergehende Festsetzung hinsichtlich der ihn betreffenden Steuerabzüge mit dem Einspruch anfechtet bzw eine Änderung nach § 164 Abs 2 AO beantragt (BFH 209, 571 = BStBl 2005 II, 890; bestätigt durch BFH 226, 529 = BStBl 2012 II, 493; zu Einzelheiten mit einer kritischen Stellungnahme > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 18 ff). Die Differenz zu den anderweitig festgesetzten Steuerabzügen wird das FA erstatten (vgl § 37 Abs 2 Satz 2 AO; > Rz 36 ff). Zu einem ausführlichen Beispiel > Rz 37 Beispiel 1. Erstattungsberechtigt ist uE nicht der ArbN, sondern der ArbG, der seinerseits aber arbeitsrechtlich verpflichtet ist, den erhaltenen Betrag an den ArbN weiterzugeben.
Rz. 25/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Erstattet das FA – idR das > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG – während des laufenden Kalenderjahres LSt an den ArbN, muss diese Korrektur des LSt-Abzugs beim nachfolgenden Veranlagungsverfahren durch das > Wohnsitz-Finanzamt berücksichtigt werden. Dazu muss uE der ArbG die Erstattung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung – ebenso wie die im betrieblichen LStJA erstattete LSt – gesondert ausweisen (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/4). Die Kenntnis von der Erstattung erhält der ArbG entweder aus seiner Beteiligung am Rechtsbehelfsverfahren des ArbN oder weil das FA die Erstattung an ihn vornimmt.
b) Erstattung nach Ablauf des Kalenderjahres mittels Veranlagung zur Einkommensteuer
Rz. 26
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nach Ablauf des maßgebenden Kalenderjahres wird die vom ArbG überhöht einbehaltene LSt vom FA durch Veranlagung zur ESt erstattet, die der ArbN ggf beantragen kann (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff). Bei einer Veranlagung wird der Überschuss erstattet, wenn die für den VZ einbehaltene LSt die festgesetzte ESt übersteigt (§ 36 Abs 4 Satz 2 EStG). Zu Einzelheiten der anzurechnenden LSt > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff. Wird der ArbN von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 42 Abs 2 Nr 1 bis 7 EStG), wird bei dieser Pflichtveranlagung die einbehaltene LSt angerechnet und ein ggf zu viel entrichteter Betrag vom FA erstattet. Zu den einzelnen Veranlagungstatbeständen > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 35 ff.
Rz. 26/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Im Rahmen der Veranlagung werden auch vom ArbG zu Unrecht angemeldete und an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuerbeträge beim ArbN angerechnet. Diese LSt-Beträge sind beim ArbN als > Arbeitslohn anzusetzen (BFH 226, 53 = BStBl 2010 II, 72).