Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Eine Steuer kann aus Rechtsgründen (> Rz 9 ff) oder aus Billigkeitsgründen zu erstatten sein. Ein Erstattungsanspruch aus Rechtsgründen setzt einen gesetzlich umschriebenen Tatbestand voraus, aufgrund dessen die Finanzbehörde erstatten muss. Erstattungsansprüche aus Billigkeitsgründen können gegeben sein, wenn und soweit das Gesetz die Erstattung in das > Ermessen der Behörde stellt (zu Einzelheiten > Billigkeit Rz 13 ff).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Begehrt ein ArbN vom FA die Erstattung von LSt, so soll ein Anspruch auf Rückgewähr einbehaltener LSt erfüllt werden. Wenn ausnahmsweise der ArbG Erstattungsberechtigter ist (> Rz 53), geht es um einen Anspruch auf Rückgewähr abgeführter LSt. In beiden Fällen wandelt sich der Steuergläubiger (Fiskus) zum Schuldner und der Steuerschuldner zum Gläubiger. Erstattungsberechtigter kann aber – in selteneren Fällen – auch das FA sein (dazu > Rz 60).
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Erstattungsanspruch ist ein Anspruch aus dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs 1 AO), das zwischen dem Steuer- oder Haftungsschuldner und dem Fiskus besteht. Deshalb können die Beteiligten über Erstattungsansprüche nicht frei verfügen. Dabei bleibt es auch bei der > Abtretung von Steuererstattungsansprüchen sowie der > Pfändung des Steuererstattungsanspruchs (zu Einzelheiten vgl VV BY LfSt vom 06.02.2019 – S-0166.2.1 – 16/12; AEAO zu § 46; zu weiteren Hinweisen > Rz 61 ff). Bei Streitigkeiten ist deshalb der Rechtsweg zum FG gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32). Lässt sich aber der ArbG LSt vom ArbN erstatten, die im Haftungsverfahren von ihm nacherhoben wird, so handelt es sich nicht um einen öffentlich-rechtlichen, sondern um einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch (> Haftung für Lohnsteuer Rz 248 ff).
Rz. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die für die Erstattung von LSt maßgebenden Grundsätze gelten auch für andere Steuerabzugsbeträge, zB die > Kirchensteuer oder den > Solidaritätszuschlag. Zur Verzinsung > Erstattungszinsen.
Rz. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Besonderheiten ergeben sich bei der Erstattung überzahlter Steuern bei > Ehegatten oder für eingetragene > Lebenspartner; sie sind bei > Rz 58 ff dargestellt.
Rz. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Nicht behandelt wird hier das Verfahren über die Erstattung von deutschen Abzugsteuern aufgrund von DBA (Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung), für die das > Bundeszentralamt für Steuern zuständig ist (§ 5 Abs 1 Nr 2 FVG; www.bzst.de). Zu den besonderen Vorschriften zur Erstattung von ESt bei > Beschränkte Steuerpflicht vgl §§ 50 Abs 2, 50d Abs 8 EStG; auch > Ausland Rz 46.
Rz. 7
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Randziffer einstweilen frei.