Rz. 58
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die nachfolgenden Ausführungen der Rz 58 bis 59 zu > Ehegatten sollten heutzutage uE vollständig ebenfalls für eingetragene > Lebenspartner gelten (siehe für den Bereich der > Einkommensteuer § 2 Abs 8 EStG sowie ergänzend auch > Ehegattenbesteuerung Rz 4/4).
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur ESt (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff) ist derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (§ 37 Abs 2 AO; > Rz 58/4). Es liegt insoweit kein einheitlicher Erstattungsanspruch der zusammenveranlagten Ehegatten vor; vielmehr bestehen gesonderte Erstattungsansprüche für jeden von ihnen; sie sind Teil- und nicht Gesamtgläubiger (BFH 157, 326 = BStBl 1990 II, 41; BFH 163, 505 = BStBl 1991 II, 442 mwN; EFG 2004, 234).
Rz. 58/1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann das FA allerdings idR nicht erkennen, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden getilgt werden soll. Deshalb darf die FinVerw bei bestehender und intakter Ehe im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen, dass die ESt für Rechnung beider Ehegatten wie bei Gesamtschuldnern gezahlt worden ist (BFH/NV 2000, 940; 2004, 314; Einzelheiten > Ehegattenbesteuerung Rz 33). Die Auszahlung an den einen Ehegatten wirkt deshalb zunächst auch für und gegen den anderen Ehegatten; § 36 Abs 4 Satz 3 EStG gibt der FinVerw aus Gründen der Arbeitserleichterung ein Auswahlermessen (> Ermessen), an welchen Ehegatten sie mit Wirkung für und gegen den anderen Ehegatten die Auszahlung vornimmt (EFG 2004, 908). Das gilt auch, wenn die Angaben zur Bankverbindung nicht von beiden Ehegatten unterschrieben worden sind (EFG 2008, 1554). Dies ist letztlich darin begründet, dass sich Eheleute mit der Wahl der Zusammenveranlagung in der Steuererklärung konkludent bevollmächtigen, nicht nur den Steuerbescheid, sondern auch einen etwaigen Erstattungsbetrag in Empfang zu nehmen. Bei einer intakten Ehe kann das FA deshalb widerlegbar davon ausgehen, dass die Erstattung an einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten gebilligt wird (BFH 160, 400 [teilweise nv] = BStBl 1990 II, 719).
Rz. 58/2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Folgerichtig überweist die FinVerw den Erstattungsbetrag idR auf das in der Steuererklärung der zusammenveranlagten Ehegatten angegebene Konto (BFH 177, 224 = BStBl 1995 II, 492). Die Überweisung auf ein nicht benanntes Konto befreit die FinVerw grundsätzlich nicht, es sei denn, dies ist ein Konto des erstattungsberechtigten Ehegatten (EFG 1991, 291 = NJW 1991, 3056).
Rz. 58/3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die FinVerw kann jedoch dann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den nicht erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen, wenn sie erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte aus beachtlichen Gründen mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist; so ist es zB nach der > Ehescheidung (BFH 163, 505 = BStBl 1991 II, 442), bei > Dauernd getrennt lebende Ehegatten, wenn das FA mit Rückständen eines der Ehegatten aufrechnen will (BFH 137, 146 = BStBl 1983 II, 162), wenn der Erstattungsanspruch eines Ehegatten abgetreten, gepfändet oder verpfändet worden ist; ebenso, wenn ein Ehegatte verstorben und der überlebende Ehegatte nicht der alleinige > Rechtsnachfolger ist (BFH/NV 2008, 1802). Er kann die Aufteilung nach § 268ff AO beantragen (BFH 220, 204 = BStBl 2008 II, 418).
Rz. 58/4
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Erstattungsanspruch steht demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH 222, 235 = BStBl 2009 II, 38). Erstattungsberechtigt ist grundsätzlich derjenige Ehegatte, der die Zahlung aus seinen Mitteln eindeutig erkennbar für "seine Rechnung" geleistet hat (BFH 157, 326 = BStBl 1990 II, 41) oder für "dessen Rechnung durch Dritte" geleistet worden ist, zB über Steuerabzüge durch den ArbG (BFH 160, 128 = BStBl 1990 II, 520).
Rz. 58/5
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Führt die Zusammenveranlagung zur Erstattung einbehaltener LSt, ist mithin derjenige Ehegatte erstattungsberechtigt, von dessen Arbeitslohn die LSt einbehalten worden ist, denn diese Steuer ist für seine Rechnung an das FA abgeführt worden (BFH/NV 2005, 830; 2010, 1078). Gegen diesen Anspruch kann deshalb das FA nicht mit Steuerschulden des anderen Ehegatten aufrechnen (BFH 137, 146 = BStBl 1983 II, 162).
Beispiel 3:
Der Ehemann (M) ist Gewerbetreibender und hat keine ESt-Vorauszahlungen gezahlt. Die Ehefrau ist ArbN. Auf den Arbeitslohn wurde LSt einbehalten. Infolge Anrechnung der LSt ergibt sich ein Erstattungsanspruch. Erstattungsberechtigt ist allein die Ehefrau.
Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen, von dem LSt einbehalten wurde, ist die Aufteilung des Erstattungsanspruchs im Verhältnis des jeweiligen Lohnabzugs des Ehegatten zum Gesamtabzug durchzuführen (BFH 160, 128 = BStBl 1990 II, 520; BFH/NV 2010, 1078; EFG 2010, 768).
Beispiel 4:
Beide Ehegatten M und F sind ArbN. Einbehaltene LSt bei M 7 000 EUR, bei F 3 000 EUR. Die ESt wird a...