Rz. 22

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die Zuordnung des ArbG zu einer Tätigkeitsstätte muss – prognostisch betrachtet (Gesetzeswortlaut: "tätig werden soll") – auf Dauer angelegt sein. Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind laut Gesetz (§ 9 Abs 4 Satz 3 EStG):

  • die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung,
  • die Zuordnung für die Dauer des gesamten – befristeten oder unbefristeten – Dienstverhältnisses oder
  • die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus.

Nach Auffassung der FinVerw ist die Zuordnung "bis auf Weiteres" eine Zuordnung ohne Befristung und damit dauerhaft (vgl auch > Rz 23 und > Rz 26). Entscheidend sollen allein die Festlegungen des ArbG und die dienstlich erteilten Weisungen sein (BMF vom 25.11.2020, Rz 14, BStBl 2020 I, 1228,> Rz 6; siehe aber > Rz 25).

Maßgeblich für die Prognose ist der jeweilige Beginn der auszuübenden Tätigkeit. Dieser ist für die Anwendung der 48-Monatsfrist auch dann entscheidend, wenn er vor dem 01.01.2014 (> Rz 1) lag.

 

Rz. 23

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Unbefristet ist eine Zuordnung, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt. Auch der Umstand, dass der ArbN jederzeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet werden könnte, führt nicht zur Annahme einer befristeten Zuordnung (BFH 264, 271 = BStBl 2019 II, 536; auch > Rz 13 aE und > Rz 27 aE).

Kann der ArbG den ArbN aber von einem auf den anderen Tag an eine der anderen vertraglich festgelegten Einsatzstellen beordern, ist nach EFG 2020, 269 keine dauerhafte Zuordnung zu einer der Einsatzstellen gegeben (mit der Folge, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt; Fall zu einem Mitglied der > Feuerwehr mit vier Einsatzstellen im Arbeitsvertrag – Rev BFH VI R 48/20 nach erfolgreicher NZB). Dass der ArbN rückblickend tatsächlich nur an einer Stelle eingesetzt gewesen war, blieb irrelevant.

Ist das Arbeitsverhältnis befristet, kommt eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht (BFH 264, 258 = BStBl 2019 II, 539; vgl auch Seifert, StuB 2019, 774).

 

Rz. 23/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann jedoch eine Zuordnung für die Dauer des gesamten Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (> Rz 25). Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Arbeitsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgt, ist deshalb auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen (BFH 264, 258 = BStBl 2019 II, 539; BMF vom 25.11.2020, Rz 20, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6).

Eine dauerhafte Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte kann auch für ein kurzes Dienstverhältnis vorgenommen werden (BFH 264, 240 = BStBl 2019 II, 543). Im Urteilsfall eines Gesamthafenarbeiters war es unerheblich, dass die Arbeitsverhältnisse regelmäßig auf einen Tag befristet waren (vgl ergänzend Geserich, BFH/PR 2019, 246). Die Zuordnung war jeweils für die Dauer des gesamten (befristeten) Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erfolgt (§ 9 Abs 4 Satz 3 Alt 2 EStG). Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, für derartige Fälle eine Ausnahmeregelung zu schaffen.

 

Rz. 24

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Bei der Prüfung der Frage, ob ein ArbN mehr als 48 Monate an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eingesetzt wird, geht FinVerw davon aus, dass die Laufzeit eines Vertrags zwischen dem ArbG und einem Dritten (zB Kunden) für die Dauerhaftigkeit der Zuordnung nicht maßgebend ist. Entscheidend sind allein die Beziehung zwischen ArbN und ArbG (vgl auch > Rz 26 mwN) und die im Rahmen des Dienstverhältnisses erteilten Weisungen. Allerdings werden Vertragsverhältnisse zwischen ArbG und Dritten von mehr als 48 Monaten als Indiz anerkannt. Soll ein ArbN verschiedene Projekte am gleichen Tätigkeitsort (ohne Ortswechsel) betreuen und dauern diese länger als 48 Monate, begründet er dort nach Auffassung FinVerw ebenfalls eine erste Tätigkeitsstätte. Eine dauerhafte Zuordnung liegt auch vor, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen ArbG ausgelagert wird und der ArbN für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an seiner früheren bzw bisherigen Tätigkeitsstätte des bisherigen ArbG tätig werden soll (sog Outsourcing). Die Regelungen in § 1 Abs 1 Satz 4 iVm Abs 1b AÜG (Erfordernis vertraglicher Regelung zwischen Ver- und Entleiher sowie Überlassungshöchstdauer) entfalten für das Steuerrecht keine Wirkung. Vgl insgesamt BMF vom 25.11.2020, Rz 21, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 6.

 

Beispiel 2

ArbN A ist von der Firma Z als technischer Zeichner ausschließlich für ein Projekt befristet eingestellt und dem Be...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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