Rz. 1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die Europäischen Schulen sind von den Mitgliedstaaten der > Europäische Union gegründete zwischenstaatliche öffentliche Lehranstalten für die Kinder der Bediensteten der EU. Sie sollen den sie besuchenden Schülern einen Unterricht in der eigenen Muttersprache gewährleisten; vom Schulabschluss her führen sie zum Europäischen Abitur.
Drei der derzeit insgesamt dreizehn Europäischen Schulen befinden sich in Deutschland und zwar an den Standorten Frankfurt am Main, Karlsruhe und München. Die Schulen besitzen als öffentlich-rechtliche Anstalten eigene Rechtspersönlichkeit. Vgl das Protokoll über die Gründung vom 13.04.1962 (BGBl 1969 II, 1301) sowie die Satzung vom 12.04.1957 (BGBl 1965 II, 1041), abgelöst durch die Vereinbarung vom 21.07.1994 – Zustimmungsgesetz vom 31.10.1996, BGBl 1996 II, 2558. Abgrenzung > Rz 7.
Rz. 2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Die an die Europäischen Schulen idR für 9 Jahre von den Mitgliedstaaten abgeordneten Lehrer haben keinen Anstellungsvertrag mit der Schule; das Dienstverhältnis mit der abordnenden Anstellungsbehörde besteht während der Entsendung fort. Ihre fortgezahlten Inlandsdienstbezüge unterliegen nach DBA-Recht lediglich der nationalen Steuer des jeweiligen Entsendestaats (> Doppelbesteuerung Rz 47ff).
Rz. 3
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das von den Europäischen Schulen in anderen Mitgliedstaaten gezahlte sog Europagehalt deutscher Lehrer ist steuerfrei und unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt (BFH/NV 2000, 832). Vgl Bauer, FR 1988, 430 sowie > Auslandslehrer. Auch die Zulagen sind von der ESt befreit; es wird auch insoweit kein Progressionsvorbehalt angewandt, weil die Zulage die unterschiedlichen nationalen Steuerbelastungen ausgleichen soll. Vgl die VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland vom 18.08.1995 (BGBl 1995 II, 676 = BStBl 1995 I, 416).
Rz. 3/1
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Über Vorrechte und Befreiungen, die dem Personal der Europäischen Schule in Karlsruhe und München gewährt werden, vgl Gesetz vom 26.08.1998 zu dem Abkommen vom 16.12.1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen (BGBl 1998 II, 2060), das die – im Wesentlichen gleichlautende – VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen vom 12.08.1985 (BGBl 1985 II, 999) abgelöst hat. Es befreit die beiden Zulagen des Direktors und der Lehrer der Europäischen Schulen in Karlsruhe oder München (zu Einzelheiten vgl FinMin HE vom 08.01.1992, DB 1992, 245; OFD München vom 16.04.1992), von dem auf sie entfallenden Teil der ESt. Für die Europäische Schule in Frankfurt am Main ist dies entsprechend geregelt durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen über die Europäische Schule in Frankfurt am Main (BGBl 2005 II, 891), in Kraft gesetzt durch das Gesetz zu dem Abkommen vom 22.08.2005 (BGBl 2005 II, 890; BStBl 2006 II, 359). Ein > Progressionsvorbehalt besteht insoweit nicht.
Rz. 3/2
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Art 6 Abs 2 des Abkommens vom 16.12.1993 (> Rz 3/1) befreit die Gehälter und ähnliche Bezüge, die ein anderer im Obersten Schulrat vertretener Mitgliedstaat den von ihm an die Europäische Schule in Frankfurt am Main, Karlsruhe oder München entsandten Lehrern zahlt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der ESt, wenn der entsendende Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen unterwirft. Im Übrigen können bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff) die übrigen Bezüge steuerpflichtig sein, soweit sie in Deutschland nach DBA besteuerbar sind. Die Zulagen, die deutsche Lehrkräfte im Ausland erhalten, werden bei der Prüfung der Einkünftegrenzen des § 1 Abs 3 Satz 2 EStG nicht einbezogen (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20, 23 ff; OFD Kiel vom 18.12.1996, FR 1997, 317).
Rz. 4
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Nicht entsandte Beschäftigte (sog > Ortskräfte) deutscher Schulen und des > Goethe-Institut werden nach DBA-Recht idR nur im Ansässigkeitsstaat besteuert (DB 1981, 663; zB > Italien Rz 7).
Rz. 5
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das Schulgeld für den Besuch einer Europäischen Schule ist im Rahmen von § 10 Abs 1 Nr 9 EStG als SA abziehbar (für München vgl BFH/NV 1999, 918; für Brüssel vgl BFH 213, 345 = BStBl 2006 II, 682; EFG 1999, 451). Ergänzend > Schulgeld.
Rz. 6
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Das Deutsch-Französische Gymnasium in Freiburg gehört nicht zu den Europäischen Schulen. Auf eine Beamtin aus Frankreich, die dort unterrichtet, ist die VO (EG) Nr 883/04 des Europäischen Parlaments und des Rates (bis 30.04.2010: VO (EG) Nr 1408/71 des Rates) anzuwenden; sie hat deshalb in Deutschland keinen Anspruch auf > Kindergeld (EFG 2004, 998); ergänzend > Europäische Union Rz 20.
Rz. 7
Stand: EL 119 – ET: 10/2019
Nationale Schulen können darüber hinaus eine Akkreditierung als "anerkannte Europäische Sc...