Rz. 1
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Die Höhe der ESt/LSt ist ua vom Familienstand abhängig. Das entspricht dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Mit Familienstand ist hier gemeint, ob ein Stpfl verheiratet ist (ebenso für > Dauernd getrennt lebende Ehegatten) oder ob er nicht verheiratet ist (> Rz 4). Verheiratete werden idR nach der ESt-Splittingtabelle besteuert (§ 32a Abs 5 EStG; > Ehegattenbesteuerung) und nicht verheiratete Stpfl idR nach der ESt-Grundtabelle (§ 32a Abs 1 EStG; > Alleinstehende; Ausnahmen in § 32a Abs 6 EStG, > Splitting). Bei ArbN wird der Familienstand für den LSt-Abzug über die > Steuerklassen berücksichtigt (> Rz 7).
Rz. 2
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Bei Stpfl mit Kindern werden außerdem unterschiedliche > Kinderadditive steuermindernd berücksichtigt. Für alleinerziehende Stpfl gibt es den > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG). In anderen Fällen wird die Belastung durch den Unterhalt als SA oder AgB berücksichtigt (> Unterhaltsleistungen). Zum Nachweis der Vaterschaft > Kinderfreibeträge Rz 36; > Prozesskosten Rz 17.
Auch andere staatliche Vergünstigungen hängen vom Familienstand ab, zB die Altersvorsorgezulage (> Private Altersvorsorge Rz 40 ff).
Rz. 3
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Verheiratet ist, wer in gültig geschlossener und noch bestehender zivilrechtlicher Ehe lebt. Bei einer Heirat in Deutschland sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften maßgebend (BFH, BStBl 1957 III, 300; H 26 EStH). Im Inland kann eine Ehe grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossen werden; das gilt gleichermaßen für Deutsche und Personen mit anderer Staatsangehörigkeit. Schließen Personen, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in Deutschland die Ehe nach dem Recht ihres Staates, wird dies steuerlich nur anerkannt, wenn die Ehe vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen wird. Eine (ab 2009 zulässige nur) religiös geschlossene Ehe steht steuerlich einer Nichtehe gleich; das gilt auch für die in Deutschland geschlossene Ehe nach islamischem Recht (BFH/NV 2007, 1855).
Rz. 3/1
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Heiratet ein Deutscher im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften, wird die Ehe auch in Deutschland grundsätzlich anerkannt; auf Antrag wird sie vom Standesamt im Eheregister beurkundet.
Rz. 3/2
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Die Anerkennung der Eheschließung im Ausland unter Nichtdeutschen bestimmt sich nach dem deutschen internationalen Privatrecht (BFH 185, 475 = BStBl 1998 II, 473 mwN). Die gültig geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt; auf Antrag wird sie vom Standesamt im Eheregister beurkundet. Im Übrigen wird ein ausländisches Gesetz nur dann nicht angewendet, wenn es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (BFH 146, 39 = BStBl 1986 II, 390). Die Kollisionsnorm des internationalen Privatrechts (Art 13 Abs 3 EGBGB) gilt aber nur für Verlobte, von denen keiner Deutscher ist. Auch Mehrstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit können deshalb im Inland eine gültige Ehe nur vor dem Standesamt schließen (> Rz 3). Deshalb bildet die Eheschließung zwischen einer Person mit deutscher und ägyptischer Staatsangehörigkeit und einer Ägypterin im ägyptischen Konsulat in Deutschland keine ausreichende Grundlage für die Zusammenveranlagung (BFH 185, 475 – aaO); denn ihre Exterritorialität macht den Sitz diplomatischer Vertretungen nicht zum Ausland (vgl BGH vom 14.10.1981 IV-b-ZB-718/80). Die von einem Nichtdeutschen im Ausland geschlossene Zweitehe wird für die Zusammenveranlagung anerkannt, wenn der erste Ehegatte nicht ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist; deshalb kann ein Stpfl, der nach marokkanischem Recht mit zwei Frauen eine gültige Ehe geschlossen hat, mit seiner zweiten Ehefrau, zusammenveranlagt werden, wenn die erste Ehefrau im Ausland ansässig ist (BFH 146, 39 = BStBl 1986 II, 390). Zur Zusammenveranlagung mit mehreren Ehegatten > Ehegattenbesteuerung Rz 11.
Rz. 3/3
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Nicht verheiratet sind Personen, die ledig oder nur kirchlich (religiös) verheiratet sind, die verwitwet sind oder deren Ehe geschieden (§ 1564 BGB) oder aufgehoben (§ 1313 BGB) ist; sie gelten aber im Jahr des Todes des Ehegatten, der Scheidung oder der Aufhebung der Ehe bis zum Ende des Kalenderjahres als verheiratet (§§ 26 Abs 1 Satz 1, 38b Satz 2 Nr 3 Buchst c EStG).
Rz. 3/4
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> Dauernd getrennt lebende Ehegatten bleiben für das Jahr der Trennung auch steuerlich verheiratet (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG). Sie sind zwar nach Ablauf des Jahres der Trennung bürgerlich-rechtlich weiterhin verheiratet, erhalten aber nicht mehr die Steuerklasse für Verheiratete (§ 38b Satz 2 Nr 1 Buchst a/bb, Nr 3 Buchst c EStG; > Steuerklassen Rz 11 ff).
Rz. 3/5
Stand: EL 111 – ET: 01/2017
Sonderfälle: Eine aufgehobene Ehe (vgl § 1313 ff BGB) ist bis zur gerichtlichen Aufhebungserklärung gültig und wird steuerlich wie die gesc...