Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Fangprämien, die ArbN für die Ergreifung von Ladendieben gezahlt werden, sind stpfl Arbeitslohn. ArbN, die gestohlen haben und ihrem ArbG die Fangprämie ersetzen müssen, entstehen aus diesen Aufwendungen keine WK; zu Besonderheiten > Geldstrafen Rz 17.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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